TE Vfgh Beschluss 2007/6/11 V15/07

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Veröffentlicht am 11.06.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ZPO §63 Abs1

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit selbst verfasster Eingabe vom 1. März 2007 beantragt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe, um im Zusammenhang mit mehreren, va. dem Bundesministerium für Inneres zugeordneten Vorfällen (man habe ihm ua. "geistiges Eigentum entwendet" und "Abhör- und Überwachungsmaßnahmen" gesetzt) gem. Artikel 139 B-VG vorgehen zu können.

2. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes hat die für den Antragsteller gerichtlich bestellte Sachwalterin bekannt gegeben, dass sie seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Zustimmung verweigere.

3. Damit fehlt die Prozessvoraussetzung der Legitimation (vgl. zB VfSlg. 12.147/1989, VfGH 28.11.2006, B1046/06).

Der Antrag des Einschreiters war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG iVm §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V15.2007

Dokumentnummer

JFT_09929389_07V00015_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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