TE Vfgh Erkenntnis 2022/9/19 E3909/2020

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Veröffentlicht am 19.09.2022
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 / Anlassfall
Bebauungsplan des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberndorf "Salzburger Straße – Bahnhofstraße" vom 28.05.2020
Sbg BaupolizeiG 1997
Sbg ROG 2009 §62
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Das Land Salzburg ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Am 17. Februar 2020 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Oberndorf die Erteilung einer Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Objektes auf dem bebauten Grundstück Nr 812/6, KG Oberndorf, samt Widmungsänderung von Gastronomie auf elf Wohnungen.

Am 17. März 2020 erfolgte die Kundmachung der Auflage eines Entwurfes eines für dieses Grundstück gültigen Bebauungsplanes ("Salzburger Straße – Bahnhofstraße") vom 17. März 2020 bis 14. Mai 2020 an der Amtstafel der Gemeinde.

Am 28. Mai 2020 wurde dieser Bebauungsplan von der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Oberndorf beschlossen und von 29. Mai 2020 bis 18. Juni 2020 an der Amtstafel kundgemacht.

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Oberndorf vom 18. Juni 2020 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft abgewiesen. Begründet wurde dies mit einem Widerspruch zum Bebauungsplan, der einen Mindestanteil an gastronomischer Nutzung von 70% der Geschoßfläche vorsehe, den das geplante Gebäude nicht erfülle.

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 28. September 2020 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg unter anderem aus:

Aus dem Räumlichen Entwicklungskonzept 1998 (REK 1998) der Stadtgemeinde Oberndorf gehe hervor, dass der Bereich Gastronomie und Beherbergung belebt werden solle. Für das Ortszentrum sollten Bebauungspläne mit geschoßweisen Nutzungsfestlegungen erstellt werden, wodurch verhindert werden solle, dass im Zentrum die betriebliche Nutzung durch Wohnnutzung verdrängt werde. Gegen die Zuordnung des in Rede stehenden Grundstückes zum Ortszentrum bestünden keine Bedenken. Das Bauvorhaben widerspreche dem Bebauungsplan, der nicht willkürlich nur zum Zwecke der Verhinderung des Bauvorhabens erlassen worden sei.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich des Bebauungsplanes "Salzburger Straße – Bahnhofstraße" der Stadtgemeinde Oberndorf, behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

5. Aus Anlass der Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft leitete der Verfassungsgerichtshof am 13. Juni 2022 gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Punkt 1.3.5. des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Oberndorf "Salzburger Straße – Bahnhofstraße", beschlossen vom Gemeinderat am 28. Mai 2020, kundgemacht an der Amtstafel vom 29. Mai 2020 bis 18. Juni 2020, soweit sich diese Bestimmung auf das Grundstück Nr 812/6, KG Oberndorf, bezieht, ein.

6. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V188/2022, hob der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Verordnungsbestimmung als gesetzwidrig auf.

7. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde sohin durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

8. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

9. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Raumordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E3909.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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