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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z2Leitsatz
Aufhebung einer Bestimmung eines Bebauungsplans einer Salzburger Gemeinde betreffend die zwingende Voraussetzung einer positiven Beurteilung des Gestaltungsbeirats für die Erteilung einer Baubewilligung mangels gesetzlicher Grundlage; positives Sachverständigengutachten des Gestaltungsbeirats nicht aus dem Sbg ROG 2009 und dem Sbg BauPolG 1997 ableitbarRechtssatz
Gesetzwidrigkeit des Punktes 1.3.5. des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Oberndorf "Salzburger Straße - Bahnhofstraße", beschlossen vom Gemeinderat am 28.05.2020 soweit er sich auf das Grundstück Nr 812/6, KG Oberndorf, bezieht.
§62 Sbg ROG 2009 und §8b Sbg BauPolG sehen somit unter bestimmten Voraussetzungen die Einrichtung eines Gestaltungsbeirates sowie dessen zwingende Befassung in bestimmten Baubewilligungsverfahren vor. Ein entsprechendes Gutachten eines Gestaltungsbeirates tritt demnach an die Stelle eines bautechnischen Sachverständigengutachtens, das im Baubewilligungsverfahren der freien Beweiswürdigung der Behörde unterliegt. Die Entscheidung über einen entsprechenden Antrag im Baubewilligungsverfahren trifft gemäß §9 Sbg BauPolG die Baubehörde, die auch das Gutachten eines Gestaltungsbeirates - wie jedes andere Sachverständigengutachten - in freier Beweiswürdigung zu beurteilen hat. Aus dem Sbg ROG 2009 und dem Sbg BauPolG lässt sich somit nicht ableiten, dass ein positives Gutachten des Gestaltungsbeirates zwingende Voraussetzung "für das weitere Baubewilligungsverfahren", also für die Erteilung einer begehrten Baubewilligung, wäre.
Der Bebauungsplan sieht in Punkt 1.3.5. eine positive Beurteilung des Gestaltungsbeirates (im Sinne einer "Einfügung in die Qualität des Bestandes") als zwingende Voraussetzung für das weitere Baubewilligungsverfahren vor. Da sich eine derartige Voraussetzung aber nicht aus den gesetzlichen Grundlagen des Bebauungsplanes ergibt, ist diese Bestimmung, soweit sie sich auf Grundstück Nr 812/6, KG Oberndorf, bezieht, schon deshalb gesetzwidrig.
(Anlassfall E3909/2020, E v 19.09.2022; Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bebauungsplan, Raumordnung, Beweiswürdigung, Sachverständige, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Prüfungsergebnisse), Bebauungsvorschriften, Baurecht, Raumplanung örtlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V188.2022Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022