RS Vwgh 2015/4/29 Ro 2015/03/0019

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Veröffentlicht am 29.04.2015
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
JagdG Krnt 2000 §2 Abs3
JagdG Krnt 2000 §43 Abs1
JagdG Krnt 2000 §44 Abs2

Rechtssatz

Es kommt der Revisionswerberin als Miteigentümerin einer Eigenjagd in einem Verfahren betreffend die Abberufung eines bestellten Jagdschutzorganes keine Parteistellung und damit auch kein Antragsrecht zu (Hinweis B vom 29. Jänner 2015, Ro 2014/03/0082). Damit ist für sie insbesondere mit dem Hinweis nichts zu gewinnen, dass der für die genannte Eigenjagd bestellte Jagdverwalter seinerzeit auf Vorschlag des nunmehr bestellten Jagdschutzorgans erfolgt sei und deshalb eine "unabhängige Kontrolle" fehle. Gleiches gilt für den Einwand, dass für die Bestellung eines (anderen) Miteigentümers zum Jagdverwalter besondere Gründe sprechen müssten. Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen fehl, bei der Frage der Beurteilung der Parteistellung der Revisionswerberin wäre auch zu berücksichtigen, dass die Jagd einen wirtschaftlichen Faktor (etwa hinsichtlich Schälschäden und Verbissschäden am Baumbestand) darstelle und jagdliche Belange nicht losgelöst von fortwirtschaftlichen Belangen gesehen werden könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030019.J04

Im RIS seit

10.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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