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L65002 Jagd Wild KärntenRechtssatz
Es kommt der Revisionswerberin als Miteigentümerin einer Eigenjagd in einem Verfahren betreffend die Abberufung eines bestellten Jagdschutzorganes keine Parteistellung und damit auch kein Antragsrecht zu (Hinweis B vom 29. Jänner 2015, Ro 2014/03/0082). Damit ist für sie insbesondere mit dem Hinweis nichts zu gewinnen, dass der für die genannte Eigenjagd bestellte Jagdverwalter seinerzeit auf Vorschlag des nunmehr bestellten Jagdschutzorgans erfolgt sei und deshalb eine "unabhängige Kontrolle" fehle. Gleiches gilt für den Einwand, dass für die Bestellung eines (anderen) Miteigentümers zum Jagdverwalter besondere Gründe sprechen müssten. Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen fehl, bei der Frage der Beurteilung der Parteistellung der Revisionswerberin wäre auch zu berücksichtigen, dass die Jagd einen wirtschaftlichen Faktor (etwa hinsichtlich Schälschäden und Verbissschäden am Baumbestand) darstelle und jagdliche Belange nicht losgelöst von fortwirtschaftlichen Belangen gesehen werden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030019.J04Im RIS seit
10.11.2022Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022