TE Vwgh Beschluss 1996/2/28 91/07/0060

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §8;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs4;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs5;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs6;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs8;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des Hans H in E, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 8. März 1991, Zl. LAS-210-316, betreffend Erwerb von Weiderechten, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Vorgeschichte zunächst auf den ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 92/07/0038, und die in diesem enthaltene Sachverhaltsdarstellung verwiesen.

Mit Bescheid vom 16. Jänner 1990 versagte die Agrarbezirksbehörde Bregenz (AB) gemäß §§ 33 Abs. 8 und 82 des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1979 (FlVG), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Satzung der Agrargemeinschaft Alpgemeinschaft O (AG), dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Bewilligung für den käuflichen Erwerb "von 2 1/4 Weiderechten an der Agrargemeinschaft Alpgemeinschaft O" vom Mitglied der AG

P. S.

Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. März 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den bereits angeführten Gesetzesstellen keine Folge und versagte die Bewilligung für den Erwerb von 2 1/4 Weiderechten durch den Beschwerdeführer. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die ursprüngliche Satzung der AG habe in § 4 Abs. 1 den Passus "Der Erwerb von Weiderechten durch Nichtmitglieder ist nur mit Beschluß der Vollversammlung möglich" enthalten. Im Zuge der Anpassung der Satzung an eine geänderte Rechtslage sei aus einem offenkundigen Versehen dieser Passus nicht mehr aufgenommen und die so geänderte Satzung mit Bescheid der AB vom 2. Juli 1981 agrarbehördlich genehmigt worden. Im Hinblick auf den der AG seitens der AB mitgeteilten Antrag des der AG nicht angehörenden Beschwerdeführers auf agrarbehördliche Genehmigung des zwischen ihm und dem der AG angehörenden Verkäufer abgeschlossenen, die Übertragung von 2 1/4 Weiderechten beinhaltenden Kaufvertrages vom 10./11. November 1989 habe die AG den Antrag gestellt, den angeführten, versehentlich nicht mehr in der Satzung aufscheinenden Passus in diese wieder einzufügen. Mit Bescheid der AB vom 12. Dezember 1989 habe die AB im Wege einer auf § 62 Abs. 4 AVG gestützten Berichtigung dem § 4 Abs. 1 der Satzung wieder seine ursprüngliche Fassung gegeben. Der Berichtigungsbescheid dokumentiere den zum Zeitpunkt der Versagung des gegenständlichen Weiderechtserwerbes gültigen Wortlaut dieser Satzungsbestimmung. Eine im übrigen nicht zurückwirkende Aufhebung des Berichtigungsbescheides vom 12. Dezember 1989 gemäß § 68 Abs. 2 AVG komme nicht in Frage, weil aus diesem der AG Rechte erwachsen seien. Für eine auf § 68 Abs. 4 AVG zu stützende Nichtigerklärung dieses Bescheides seien die erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Nur im Fall einer Aufhebung des Berichtigungsbescheides und der daraus resultierenden Änderung der maßgeblichen Rechtslage sei ein Erfolg der Berufung denkbar. Unter Zugrundelegung des § 4 Abs. 1 der Satzung in der durch den Berichtigungsbescheid bzw. durch einen mittlerweile gefaßten Beschluß der AG gegebenen Fassung habe dem Antrag des Beschwerdeführers, weil dieser nicht Mitglied der AG sei und diese den Weiderechtserwerb abgelehnt habe, die Bewilligung versagt bleiben müssen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Genehmigung des Erwerbes von Weiderechten (Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft) verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge erhoben.

Gemäß § 33 Abs. 4 FlVG kann das mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Gemäß Abs. 5 dieses Paragraphen kann die Absonderung AUF ANTRAG DES EIGENTÜMERS der Stammsitzliegenschaft von der Behörde unter dort näher umschriebenen, für den Beschwerdefall nicht maßgeblichen Vorausetzungen bewilligt werden. Gemäß Abs. 8 dieses Paragraphen dürfen die persönlichen (walzenden) Anteile (an einer Agrargemeinschaft) nur mit Bewilligung der Agrarbehörde veräußert werden. Gemäß dem sinngemäß anzuwendenden Abs. 6 dieses Paragraphen ist die Bewilligung von der Behörde zu versagen,

a)

wenn durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintreten würde oder

b)

wenn begründete Umstände dafür sprechen, daß der Anteilsrechtserwerb nicht zu wirtschaftlichen, sondern zu anderweitigen Zwecken angestrebt wird.

Aus diesen Bestimmungen folgt, daß das FlVG dem Erwerber eines Anteiles an einer Agrargemeinschaft kein Recht auf Bewilligung der Absonderung dieses Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft und damit auch keine Parteistellung einräumt. § 33 Abs. 5 leg. cit. sieht als eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung einen Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft, von der das Anteilsrecht abgesondert werden soll, vor. Daraus ergibt sich, daß das Gesetz nur dem Eigentümer der Stammsitzliegenschaft ein Recht auf Bewilligung der Absonderung einräumt, wäre doch sonst nicht verständlich, daß nur er berechtigt ist, einen Antrag auf Bewilligung zu stellen. Stellt der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft einen solchen Antrag nicht, dann kann es nicht zur Genehmigung der Absonderung kommen. Auch daraus folgt, daß der Erwerber des Anteilsrechtes kein Recht auf Erteilung der Bewilligung zur Absonderung hat (vgl. den zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes ergangenen hg. Beschluß vom 28. März 1995, Zl. 94/07/0107).

Wohl spricht die Regelung des § 33 Abs. 5 FlVG nur von der Absonderung von Anteilsrechten, während die Veräußerung der persönlichen (walzenden) Anteile in Abs. 8 dieses Paragraphen geregelt ist. Es käme aber einem dem Gesetz nicht zu unterlegenden Wertungswiderspruch gleich, einerseits denjenigen, der ein mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenes Anteilsrecht zu erwerben beabsichtigt, vom Recht auf Beantragung der agrarbehördlichen Bewilligung auszuschließen, und andererseits demjenigen, der einen persönlichen (walzenden) Anteil zu erwerben wünscht, ein Recht zur Beantragung der Bewilligung für eine solche Veräußerung zu eröffnen. Auch ist daraus, daß sich § 33 Abs. 8 FlVG auf die Bewilligung der VERÄUSSERUNG bezieht, darauf zu schließen, daß die Erteilung der Bewilligung und damit auch deren Beantragung nur für denjenigen in Betracht kommt, der im Besitz eines persönlichen Anteilsrechtes, welches er zu veräußern beabsichtigt, steht.

Da dem Beschwerdeführer somit kein Recht zur Erhebung des im Instanzenzug abgewiesenen Antrages zustand, konnte er durch die Abweisung seiner Berufung in seinen Rechten nicht verletzt werden. Die Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1991070060.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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