RS Vwgh 2015/4/29 Ro 2015/03/0019

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Veröffentlicht am 29.04.2015
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
JagdG Krnt 2000 §1 Abs1
JagdG Krnt 2000 §2 Abs3
JagdG Krnt 2000 §43 Abs1
JagdG Krnt 2000 §44 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0082 B 29. Jänner 2015 RS 2

Stammrechtssatz

In der vorliegenden Konstellation einer im Miteigentum bestehenden Eigenjagd kam es mangels Namhaftmachung eines Bevollmächtigten iSd § 2 Abs 3 Krnt JagdG 2000 zur rechtskräftigen Bestellung eines Jagdverwalters. Da der Jagdverwalter anstelle des Bevollmächtigten auf dem Boden des § 2 Abs 3 Krnt JagdG 2000 das Jagdrecht (somit die in § 1 Abs 1 Krnt JagdG 2000 genannten Befugnisse) in dem angesprochenen Eigenjagdgebiet ausübt, steht ihm die Ausübung der Miteigentumsrechte im Rahmen des Jagdrechtes bzw die Benützung des Jagdgebietes in diesem Rahmen zu (Hinweis E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, unter Hinweis auf das E vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240). Als Jagdausübungsberechtigter hat der Jagdverwalter auch für den Jagdschutz zu sorgen, der von den Jagdschutzorganen auszuüben ist (vgl § 43 Abs 1 Krnt JagdG 2000). Angesichts der dem Jagdverwalter in einem Fall wie dem vorliegenden zukommenden Ausübung der Miteigentumsrechte im Rahmen des Jagdrechtes kann sich die ua die Eigentümer von Eigenjagden treffende Verpflichtung zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Jagdschutzorganen nach § 44 Abs 2 Krnt JagdG 2000 nur an den Jagdverwalter richten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030019.J02

Im RIS seit

10.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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