RS Vwgh 2022/8/1 Ra 2021/04/0102

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Veröffentlicht am 01.08.2022
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Ein Mangel - auch wenn er für sich gesehen verbesserbar wäre - kann dann nicht (etwa durch die nachträgliche Vorlage einer Bescheinigung) saniert werden, wenn das Fehlen der Bescheinigung in der Ausschreibung als unbehebbarer Mangel festgelegt worden ist und diese Ausschreibung - unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nichtig zu erklären gewesen wäre - bestandfest geworden ist (vgl. VwGH 3.9.2008, 2007/04/0017). Ausgehend davon kommt es auf das ansonsten (in Ermangelung einer derartigen Festlegung in der Ausschreibung) maßgebliche Abgrenzungskriterium zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln, nämlich das (Nicht)Vorliegen einer nachträglichen Änderung der Wettbewerbsstellung, nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040102.L02

Im RIS seit

10.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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