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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360 Abs1Rechtssatz
Im verwaltungsbehördlichen Verfahren kam zutage, dass die Betriebsanlage im Zeitpunkt der Erlassung der Verfahrensanordnung (§ 360 Abs. 1 GewO 1994) faktisch nicht mehr betrieben worden sei. Damit traf die Gewerbebehörde die Verpflichtung, den hinter der faktischen Betriebseinstellung stehenden Willen der Anlageninhaberin dahingehend zu erforschen, ob eine Unterbrechung im Sinne von § 80 GewO 1994 oder eine Auflassung im Sinne von § 83 leg. cit. vorliege, und allenfalls notwendige Anordnungen nach den jeweils einschlägigen, die Interessen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 jeweils berücksichtigenden Bestimmungen zu treffen. Für die Verfügung einer einstweiligen Maßnahme gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 bleibt vor dem Hintergrund der faktischen Betriebseinstellung kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020040076.L02Im RIS seit
10.11.2022Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022