RS Vwgh 2022/10/11 Ra 2020/04/0076

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Veröffentlicht am 11.10.2022
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50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Den - auf die Rechtslage nach der GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002 zu übertragenden - Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1994, 94/04/0043, zu den gleichlautenden maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1973 ist zu entnehmen, dass eine faktische Einstellung des Betriebes einer Betriebsanlage eine der beiden Wirkungen - Unterbrechung oder Auflassung - auslöst. Um welche der beiden Wirkungen es sich handelt, richtet sich nach dem hinter der Betriebseinstellung stehenden Willen des Inhabers der Anlage. Um in einem Fall, in dem der Betrieb einer Betriebsanlage faktisch eingestellt ist, beurteilen zu können, ob es sich um eine bloße Unterbrechung des Betriebes im Sinne des § 80 Abs. 1 GewO 1973 oder um eine Auflassung derselben im Sinne des § 83 leg. cit. handelt, bedarf es einer Erforschung des dahinterstehenden Willens des Anlageninhabers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020040076.L01

Im RIS seit

10.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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