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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs3Rechtssatz
Unter Ausschank iSd § 111 Abs. 3 GewO 1994 ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Getränke an Ort und Stelle genossen werden. Der Begriff "Ausschank" ist somit vom Gesetz weit gezogen und beinhaltet in diesem Sinne eine gewisse Mittelbarkeit. Er umfasst nicht nur die Tätigkeit des direkten Ausschanks an Personen, sondern auch jede sonstige Vorkehrung oder Tätigkeit, die darauf abgestellt ist, dass Getränke an Ort und Stelle genossen werden (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/04/0017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040021.L03Im RIS seit
10.11.2022Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022