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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §111 Abs2 idF 2013/I/085Rechtssatz
Mit der Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 85/2013 ist § 111 Abs. 2 GewO 1994 neu gefasst und damit eine grundlegende Änderung der "Gastgewerbesystematik" vorgenommen worden. Nach der neuen Systematik handelt es sich bei § 111 Abs. 2 GewO 1994 nunmehr um Tätigkeiten des Gastgewerbes, für deren Ausübung es keines Befähigungsnachweises bedarf und für die die in § 111 Abs. 4 GewO 1994 genannten Nebenrechte anzuwenden sind. Wie sich bereits aus den Gesetzesmaterialien zur Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 111/2002 ergibt, bildet § 111 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 unter anderem die Rechtsgrundlage für die häufig als "Imbissstuben" bezeichneten Formen der Verabreichung von Speisen und des Ausschanks von Getränken (vgl. RV 1117 BlgNR 21. GP 84).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040021.L01Im RIS seit
10.11.2022Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022