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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer sowie Senatspräsident Dr. Dorner und Hofrat Dr. Dolp als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über den Antrag des N in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Juli 1995, Zl. 4.249.204/12-III/13/95, betreffend Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
Begründung
Dem Antragsvorbringen zufolge wurde dem Antragsteller zuhanden seines Vertreters der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Juli 1995 am 19. Juli 1995 zugestellt. Der Rechtsfreund des Antragstellers habe einer Kanzleikraft, welche seit Beginn des Kanzleibetriebes im Jahre 1989 dort beschäftigt sei, den Auftrag erteilt, die sechswöchige Beschwerdefrist im Kalenderbuch dergestalt vorzumerken, daß das Fristende einen Tag vor Ablauf der Frist eingetragen werde. Im Drang der Geschäfte an diesem Tag hätte sich die Kanzleibedienstete bei der Wochenzählung geirrt, irrtümlich um eine Woche zuviel gezählt und im Kanzleikalender den 5. September 1995 eingetragen. Diese Frist sei auch auf dem zu bekämpfenden Bescheid mit Rotstift vermerkt worden. Auch bei der nachträglichen Überprüfung der Eintragung sei dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers ein Fehler unterlaufen, da trotz Überprüfung nicht aufgefallen sei, daß die Frist im Kanzleikalender um eine Woche verspätet eingetragen wurde. Die fälschliche Eintragung durch die Kanzleibedienstete habe eine einmalige Entgleisung dargestellt, welche nur auf den damaligen großen Geschäftsandrang zurückzuführen sei. Der Irrtum der fälschlichen Eintragung im Kanzleifristenbuch sei erst am 9. Jänner 1996 bemerkt worden, da an diesem Tag der hg. Beschluß vom 8. November 1995, Zl. 95/01/0359, mit dem die seinerzeitige Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, an den Rechtsfreund des Antragstellers zugestellt worden sei.
Es läge im konkreten Fall ein minderer Grad des Versehens vor, durch den bedingt eine fristgerechte Erhebung der Beschwerde nicht möglich gewesen sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dabei hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last liegt, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Im gegenständlichen Fall ist schon aufgrund des Antragsvorbringens davon auszugehen, daß der Rechtsfreund des Antragstellers seiner Überwachungspflicht nur mangelhaft nachgekommen ist, weshalb ihm ein den Antragsteller treffendes Verschulden an der Fristversäumnis zukommt (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 656, angeführte Rechtsprechung), ohne daß Gründe geltend gemacht wurden, die auf einen hiebei vorliegenden minderen Grad des Versehens des Vertreters des Antragstellers schließen ließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010039.X00Im RIS seit
20.11.2000