TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/28 VGW-241/083/RP08/3508/2022

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Veröffentlicht am 28.03.2022
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Entscheidungsdatum

28.03.2022

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §2 Z14
WWFSG 1989 §17
WWFSG 1989 §60
WWFSG 1989 §61 Abs1
WWFSG 1989 §61a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 7.2.2022, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG),

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 7.2.2022, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Verlängerungs-Antrages vom 7.1.2022 gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, ab 1.1.2022 bis 31.12.2022 eine Wohnbeihilfe von monatlich EUR 29,65 gewährt. Begründend wurde ausgeführt, das anrechenbare Haushaltseinkommen (inkl. allfälligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld / 12) sei in folgender Höhe festgestellt worden: EUR 1.133,85. Unter Anerkennung einer Wohnungsaufwandsbelastung von EUR 248,50, abzüglich der zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung von EUR 218,85, sei eine Wohnbeihilfe im Ausmaß von EUR 29,65 zuzuerkennen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe der MA 50 Bestätigungen seines noch nicht selbsterhaltungsfähigen Sohnes, C. D., geb. am ...2003, übermittelt, wonach er ihm monatlich EUR 300,00 als Unterhalt bezahle. Sein Sohn besuche derzeit die 7. Klasse Oberstufe des Gymnasiums in der E.-gasse, Wien. Sein anrechenbares Haushaltsnettoeinkommen betrage laut Bescheid EUR 1.133,65. Die gesetzliche Unterhaltspflicht betrage 22 %, das seien EUR 249,44. Diese Belastung sei bei der Bemessung der Wohnbeihilfe zu berücksichtigen. Er stelle den Antrag, ihm in Abänderung des angefochtenen Bescheides eine Wohnbeihilfe von EUR 200,00 monatlich ab Antragstellung zu gewähren.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.2.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 25.3.2022 folgende Unterlagen nachzureichen:

?    Nachweis über die Bezahlung der Alimente – Kontoauszüge der letzten 3 Monate

?    falls vorhanden: Beschluss über die Alimentationsverpflichtung

Gleichzeitig wurde er über die Rechtsfolgen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 informiert.

Mit Schreiben vom 10.3.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er übermittle ein Schreiben seines Sohnes C. D. vom 3.1.2022, in welchem dieser bestätige, dass er von ihm monatlich EUR 300,00 in bar erhalte. Er erfülle damit seine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung. Aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses übergebe er seinem Sohn diesen Betrag jeweils in bar, sodass keine Überweisungsbelege vorliegen würden.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gleichzeitig wurde folgende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet:

„- Der Beschwerdeführer bezieht derzeit Leistungen vom Arbeitsmarktservice. Erst bei jetziger Antragstellung gab Herr B. bekannt, dass er EUR 300,00 monatlich an Unterhalt leiste. Einen Beschluss oder Kontoauszug als Nachweis kann der Beschwerdeführer jedoch nicht vorlegen. Es befindet sich lediglich eine schriftliche Bestätigung im Akt. Da der Beschwerdeführer den Zahlungsfluss der Unterhaltsverpflichtung nicht nachweisen konnte, wurden die Alimente bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

- Die gegenständliche Wohnung ist nach dem 3. Hst (Allgemeine Wohnbeihilfe) gefördert.“

Aufgrund des Akteninhaltes steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Dem am ...1964 geborenen Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid vom 4.1.2021, Zl. ..., eine Wohnbeihilfe von 1.1.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von monatlich EUR 158,50 zuerkannt. Mit fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag vom 7.1.2022 ersuchte er um die weitere Gewährung von Wohnbeihilfe.

Der Beschwerdeführer bewohnt alleine die 73,50 m2 große, ungeförderte und unbefristete Wohnung der Kat. A in Wien, F.-Gasse. Der Hauptmietzins (netto) beträgt laut Bestätigung vom 16.11.2021 EUR 365,30.

Der Beschwerdeführer bezieht seit längerer Zeit Leistungen des AMS Wien. Die Höhe der Notstandshilfe beträgt seit 1.1.2022 EUR 33,10 täglich, somit EUR 993,00 monatlich. Der Beschwerdeführer ist zudem seit 1.9.2021 geringfügig beschäftigt. Aus dieser Beschäftigung erhält er - zufolge der Abfrage aus dem Behördenportal der Sozialversicherung - ein Einkommen von EUR 120,73 (!) monatlich, 14x jährlich, und nicht – wie in der von ihm vorgelegten Arbeits- und Einkommensbescheinigung angegeben - EUR 354,00 monatlich.

Zufolge der vorgelegen Geburtsurkunde ist der Beschwerdeführer der Vater von Herrn C. D., geb. am ...2003, wohnhaft in Wien, G.-Gasse. Weiters ist er mit Nebenwohnsitz bei seinem Vater gemeldet. Herr C. D. besucht derzeit das Gymnasium in Wien, E.-gasse, und verfügt seit 25.6.2021 über eine geringfügige Beschäftigung.

Laut der vorgelegten Bestätigung vom 3.1.2022 erhält Herr C. D. von seinem Vater zufolge einer mündlichen Vereinbarung ca. EUR 300,00 monatlich in bar für Schule, Kleidung, Essen und Leben.

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus kann gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 3 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989, in der derzeit geltenden Fassung, lauten wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

         14.      als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung,

§ 17. (3) Das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche beträgt bei einer Person 50 m² und erhöht sich für die erste im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m², für jede weitere um je 15 m². …

(4) Im Falle der Überschreitung des angemessenen Ausmaßes der Wohnnutzfläche ist der Berechnung des Eigenmittelersatzdarlehens jener Teil der Eigenmittel zugrunde zu legen, der dem Verhältnis des angemessenen Ausmaßes zum tatsächlichen Ausmaß der Wohnnutzfläche entspricht.

Allgemeine Wohnbeihilfe

§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

§ 61. (1) Wohnbeihilfe im Sinne des III. Hauptstückes darf gewährt werden:

         1.       Österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,

         2.       Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.

(2) – (6) …

§ 61a. (1) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß §§ 60 Abs. 5 und 61 Abs. 4 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.

(2) Die §§ 2, 20 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, §§ 21, 25, 27 und 28 Abs. 3 sowie § 30a gelten sinngemäß.“

Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Zahlungen des Beschwerdeführers an seinen Sohn C. D. als einkommensmindernd herangezogen werden müssen.

Zunächst ist auszuführen, dass jeder gestellte Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 idg Fassung neu zu prüfen und zu beurteilen ist.

Verträge zwischen nahen Angehörigen (Verwandten) müssen ein Mindestmaß an Publizität aufweisen. Sie müssen eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließender Weise nach außen in Erscheinung treten, damit nicht willkürliche Einkommen herbeigeführt werden, die zu Förderungen führen. Es können auch nicht innerfamiliäre Unterhaltsansprüche bzw. geringere freiwillige Unterstützungsleistungen auf die öffentliche Hand überwälzt werden.

Verträge zwischen nahen Angehörigen finden unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit grundsätzlich nur Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend in Erscheinung treten, einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und auch unter Fremden so abgeschlossen worden wären. Dies gilt vor allem deshalb, weil der in der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst werden könnten. (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH Erkenntnisse vom 22.11.2006, Zl: 2004/15/0139, vom 26.7.2007, Zl: 2005/15/0013 und vom 23.2.2010, Zl: 2005/15/0036).

Der Beschwerdeführer hat noch in keinem vorhergehenden Verfahren zur Erlangung der Wohnbeihilfe freiwillige Unterhaltsleistungen an seinen Sohn als einkommensmildernd geltend gemacht. Erst bei der nunmehrigen Antragstellung wurde ein entsprechendes Schreiben von Herrn C. D. vorgelegt. Da der Sohn des Beschwerdeführers zwar bereits volljährig ist, aber über noch keine abgeschlossene Schulausbildung auf Maturaniveau verfügt und damit als noch nicht selbsterhaltungsfähig zu betrachten ist, wäre die Festlegung der gesetzlichen Unterhaltspflicht durch das zuständige Bezirksgericht erforderlich. Da der Sohn des Beschwerdeführers zudem über ein Eigeneinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung verfügt, wäre zudem fraglich, ob eine Unterhaltsleistung von mehr als 22 % des Einkommens des Beschwerdeführers als Unterhaltsverpflichtung festgelegt werden würde. Auch ist für die Anerkennung der freiwilligen Unterhaltsleistung ein entsprechender Geldfluss nachzuweisen.

Die Zahlung von rund EUR 300,00 an den Sohn des Beschwerdeführers erscheint aufgrund des nachgewiesenen Einkommens des Beschwerdeführers – bestehend aus AMS-Leistungen und der geringfügigen Beschäftigung - insofern als unglaubwürdig, als dem Beschwerdeführer nach Abzug der Miete und Betriebskosten von EUR 524,35 (netto) und der Alimente von EUR 300,00 lediglich rund EUR 300,00 selbst zum Leben und für die Bezahlung von Energiekosten wie Heizung, Strom etc. verbleiben.

Aufgrund der obigen Ausführungen hat die Behörde zu Recht die Zahlung von EUR 300,00 monatlich nicht bei der Berechnung der Wohnbeihilfe in Abzug gebracht.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Unterhaltsverpflichtung; Selbsterhaltungsfähigkeit; Einkommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.241.083.RP08.3508.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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