TE Lvwg Erkenntnis 2022/5/20 VGW-241/021/RP07/6152/2022

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Veröffentlicht am 20.05.2022
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Entscheidungsdatum

20.05.2022

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §2 Z14
WWFSG 1989 §20 Abs3

Text

                                                                                                              

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Bauer über den Vorlageantrag der Frau Magistra A. B. gegen die Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 21.04.2022, zur Zl. ..., mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 25.03.2022, zur Zl. ..., abgewiesen wurde, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungs-gesetz 1989 (WWFSG 1989) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, beide in der geltenden Fassung, zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Spruch des ursprünglich angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:

„Der Antrag vom 24.01.2022 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.“

Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 2 der obzitierten Verordnung gebühre keine Wohnbeihilfe, wenn das Haushaltseinkommen die Summe der 13 Einkommensstufen übersteige.

Wie das Ermittlungsverfahren ergebe, betrage das monatliche Haushaltseinkommen derzeit EUR 2.212,28 und übersteige somit die Summe der 13. Einkommensstufe, die gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung für 3 Personen EUR 1.849,45 betrage. Es wäre daher spruchgemäß zu entscheiden.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin (in Folge Bf) per E-Mail Folgendes begründend vor:

„Da ich den Unterhalt von 220 Euro monatlich nicht erhalte, sondern bezahle, wurde das Haushaltseinkommen zu hoch berechnet.

Erklärung: wir leben im Doppelresidenzmodell (siehe dem Antrag auf Wohnbeihilfe beigelegtes pflegschaftsgerichtliches Urteil). Das heißt, die Kinder leben eine Woche bei mir, eine Woche bei ihrem Vater. Da dieser Mindestsicherung bezieht, habe ich Restgeldunterhalt zu leisten.“

In Folge erließ die Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 21.04.2022, zur Zl. ..., mit welcher die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde abgewiesen und inhaltlich wegen zu hohen Einkommens der angefochtene Bescheid im Ergebnis bestätigt wurde.

Begründend wurde die Berechnung des monatlichen Haushaltseinkommens unter Berücksichtigung des Abzuges der zu bezahlenden Alimente in Höhe von Euro 220,00 Euro mit dem vorgelegten Gehaltsnachweis für Jänner 2022 vorgenommen. Eine geringe Abweichung der Berechnung zum Bescheid vom 25.03.2022 hat mit der Anrechnung der Acontozahlung von Euro 23,23 und dem SV pfl. Fahrtersatz von Euro 30,42 zu tun. Das Haushaltseinkommen in der Beschwerdevorentscheidung ist rechnerisch/ziffernmäßig mit den korrekten Daten der Gehaltsbestätigung vom Jänner 2022 erfolgt.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde fristgerecht das Rechtsmittel des Vorlageantrages eingebracht.

Im Vorlageantrag wurde von der Bf begründend wie folgt ausgeführt:

„Sie haben nach meiner Beschwerde gegen den ersten Bescheid zwar den Fehler korrigiert, den Restgeldunterhalt, den ich an den Kindesvater bezahle, nicht mehr meinem Einkommen zuzurechnen. Aber sie reduzieren mein Haushaltseinkommen nicht um 20%, wie es alleinerziehenden Elternteilen zusteht. Ich trage aber allein die Kosten für die Wohnung, die groß genug ist, dass meine Kinder bei mir wohnen können und ich trage auch den Großteil der Kosten für die Kinder, da der Vater Mindestsicherung bezieht und keinen Kinderzuschlag bekommt, weil die Kinder bei mir hauptgemeldet sind.

Es ist eine absurde Situation, wo rechtliche ungeklärte Verhältnisse (Doppelresidenz im Sozialrecht, …) auf Kosten von Kindern und Familien ausgetragen werden, die weniger soziale Unterstützung bekommen und so in die Armutsgefährdung rutschen.“

Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Vorlageantrag sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung und Teilnahme an einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gleichzeitig wurde folgende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet:

„- Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie für ihre beiden Kinder der alleinerziehende Elternteil sei und den Großteil der Kosten für Ihre Kinder deckt, da der Vater nur Mindestsicherung beziehe und die Kinder bei ihr mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Ihr stehe also eine Reduktion des Haushaltseinkommens gemäß § 20 Abs. 3 WWFSG 1989, wonach sich das das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen gemäß § 2 Z 15 für allein erziehende Elternteile, die für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes haben, die nicht wieder verheiratet sind, in keiner eingetragenen Partnerschaft und auch in keiner in wirtschaftlich ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben, um 20 Prozent reduziert, zu. Außerdem trage sie die Kosten für eine in ihrer Haushaltsgröße entsprechenden Wohnung alleine.

- Die Antragstellerin befindet sich in einem aufrechten Dienstverhältnis und verdient monatlich EUR 1.991,50 (inkl. aliquoter Sonderzahlungen). Obwohl die Kinder laut ihren Angaben bei ihr leben, leistet sie monatlichen Unterhalt in der Höhe von 220 € an den Kindesvater (115 € für C. B. und 105 € für D. B.) wie in den Unterhaltsvereinbarungen vom Jugendamt gemäß § 210 Abs. 2 ABGB am 22.02.2022 festgesetzt wurde. Diese Alimentationszahlungen wurden ihr in der Beschwerdevorentscheidung (BVE 174/22) vom Gehalt abgezogen und somit vom Haushaltseinkommen abgezogen. Der Bescheid vom 25.03.2022 wurde mit der Beschwerdevorentscheidung (BVE 174/22) aufgehoben und diese Alimentationszahlungen wurden vom Haushaltseinkommen für die Berechnung der Wohnbeihilfe abgezogen. Abzüglich des zu leistenden Unterhaltes beträgt das anrechenbare monatliche Einkommen 1.771,50 €, als zumutbarer Wohnungsaufwand ergibt sich daher ein Betrag von 517,81 €. Als anrechenbaren Wohnungsaufwand wurden jedoch nur 421,46 € errechnet, wonach sich kein Anspruch auf Wohnbeihilfe ergibt.

- Laut Beschluss vom Bezirksgericht ... vom 22.02.2022 steht die Obsorge für die beiden mj. Kinder C. B., geb. ...2005 und D. B., ...2009 beiden Elternteilen gemeinsam zu. Die hauptsächliche Betreuung der Minderjährigen liegt beim Kindesvater.

Die Kindeseltern haben vereinbart, dass das „Doppelresidenzmodell“ zur Anwendung kommen soll, wonach die Minderjährigen eine Woche bei der Kindesmutter und eine Woche beim Kindesvater verbringen sollten. Gemäß diesem Beschluss steht der Beschwerdeführerin somit keine Verminderung des Haushaltseinkommens gemäß § 20 Abs. 3 WWFSG 1989 zu.

- Die gegenständliche Wohnung ist nach dem 3. Hst (WWFSG 1989) gefördert.“

Das erkennende Gericht hat folgende Ermittlungen in dieser Rechtssache angestellt:

Aufgrund der Einsicht in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass die Bf von 12.02.2001 bis 01.10.2021 ihren Hauptwohnsitz in der Wohnung des Kindesvaters, Herrn Mag. E. F., gehabt hat. Seit 01.10.2021 hat sie eine Wohnung der Genossenschaft G. angemietet.

Herr Mag. E. F. lebt seit 2001 in seiner Eigentumswohnung in Wien, H.-gasse. Einen weiteren Wohnsitz hat er in I. begründet.

Die beiden Töchter waren bis 21.10.2021 bei ihrem Vater Hautwohnsitz gemeldet, nun sind sie bei ihm neben gemeldet. Den aktuellen Hauptwohnsitz haben beide an der Adresse der Bf.

Die Einsicht in die Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) ergab, dass die Bf seit 01.03.2012 als Angestellte beschäftigt ist.

Herr Mag. E. F. war zumindest in den letzten zehn Jahren geringfügig beschäftigt wegen DLS. Bis März 2022 war er selbstversichert. Seit 01.04.2022 ist er als freier Dienstnehmer beschäftigt.

C. B. ist mit ihren Eltern mitversichert und hat derzeit keinen Dienstgeber eingetragen.

Ein Telefonat mit dem Jugendamt hat ergeben, dass das Jugendamt für die beiden minderjährigen Kinder keine Vertretung übernommen hat. Daher werde auch eine Anpassung des Unterhaltes aufgrund der Tätigkeit des Kindesvaters seit 01.04.2022 nicht durchgeführt.

Die Berechnung eines Restgeldanspruches aufgrund unterschiedlicher Einkommen der Eltern von mehr als einem Drittel, folgt einem komplizierten Berechnungsschlüssel.

Die beiden Unterhaltsvereinbarungen gemäß § 210 Abs. 2 ABGB vom 22.02.2022 vor dem Jugendamt waren eine Servicevereinbarung zwischen den Eltern und das Jugendamt fungierte als beurkundete Stelle. Dabei wurde das Einkommen der Bf und der Bezug von Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung durch den Kindesvater, herangezogen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 3 VwGVG abgesehen werden, da die Verhandlung entfallen kann, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Behördenaktes und dem Ermittlungsergebnis des Verwaltungsgerichtes Wien wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die Bf stellte für sich und ihre beiden Töchter am 24.01.2022 ihren ersten Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe für die Wohnung in Wien, J.-Gasse. Die Vermieterin dieser Wohnung dokumentierte in der Wohnungsaufwandsbestätigung, dass die geförderte Wohnung über 72,54 m2 Wohnnutzfläche verfügt, unbefristet angemietet wurde und die Ausstattungskategorie A aufweist. Als Wohnungsaufwand wurden Euro 421,46 ausgewiesen.

Der Wohnungsaufwandsbestätigung ist zu entnehmen, dass das Förderdarlehen für die Berechnung nach dem I. Hauptstück des WWFSG 1989 Euro 356,98 beträgt und sich ein Faktor von 5,81 Euro pro m2 Wohnnutzfläche nach der Berechnung des III. Hauptstückes des WWFSG 1989 errechnet. Bei der Berechnung nach dem III. Hauptstück des WWFSG 1989 ergib sich derzeit ein höherer anrechenbarer Wohnungsaufwand - Euro 421,46 -.

Gemäß dem Beschluss des Bezirksgerichtes ... vom 22.02.2022 zu GZ: ..., wurde zwischen den Kindeseltern die gemeinsame Obsorge für die beiden Töchter vereinbart. Die hauptsächliche Betreuung der beiden Minderjährigen liege beim Kindesvater, Herrn Mag. E. F.. Die Vereinbarung der Kindeseltern, wonach die Minderjährigen jeweils eine Woche bei der Kindesmutter und eine Woche beim Kindesvater verbringen (Doppelresidenz) wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt.

In der Unterhaltsvereinbarung gemäß § 210 Abs. 2 ABGB vom 22.02.2022 wurde für C. B. ein Unterhaltsanspruch gegenüber der Kindesmutter in Höhe von Euro 115,00 und für D. B. in Höhe von Euro 105,00 vereinbart. Berechnungsgrundlage war das Einkommen der Bf inkl. anteiliger Sonderzahlungen in Höhe von Euro 1.925,00, das Doppelresidenzmodell 50/50 und die weitere gesetzliche Sorgepflicht für die jeweils andere minderjährige Tochter.

Die Familienbeihilfe für beide Kinder wird von der Bf bezogen.

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage und die Ermittlungen des Verwaltungsgerichtes Wien.

In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 und der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, in der derzeit geltenden Fassung, lauten wie folgt:

Im Sinne des § 2 Ziffer 14 WWFSG 1989 gilt als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommen-steuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.

Nachweis des Einkommens

§ 27. (1) Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:

1.

bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr;

2.

bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr;

3.

bei Personen mit anderen Einkünften durch Vorlage von Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind.

(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 kann von den Einkommensteuerbescheiden für die letzten zwei veranlagten Kalenderjahre, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies der Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse dient.

(4) Bei im gemeinsamen Haushalt lebenden aufrechten Ehen, aufrechten eingetragenen Partnerschaften oder sonstigen Wohngemeinschaften sind die Einkünfte der Partner der Berechnung des Einkommens zu Grunde zu legen. Bei nachweislicher Aufgabe der Wohnungsnutzung durch einen Ehepartner oder einen eingetragenen Partner sind dessen Einkommen abzüglich des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder vor Gericht vereinbarte Unterhaltsleistungen zum Haushaltsein-kommen hinzuzuzählen.

§ 20 (1) WWFSG 1989 normiert: Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

(2) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Abs. 4 und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt; bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungsaufwandbelastung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

(3) Das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen gemäß § 2 Z 15 vermindert sich um mindestens 20 vH

a)

für Jungfamilien,

b)

für Haushaltsgemeinschaften mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind,

c)

für Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 45 vH im Sinne des § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988,

d)

für Haushaltsgemeinschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird,

e)

für Haushaltsgemeinschaften mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder

f)

für allein erziehende Elternteile, die für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes haben, die nicht wieder verheiratet sind, in keiner eingetragenen Partnerschaft und auch in keiner in wirtschaftlich ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.

Lit. a bis f sind nicht kumulierbar.

(4) Als Wohnungsaufwand gilt jener Teil des zu entrichtenden Mietzinses, welcher

1.

der Tilgung und Verzinsung der Darlehen gemäß § 6 Abs. 2 und § 12,

2.

der Abstattung der Eigenmittel des Vermieters gemäß § 62 Abs. 1 Z 2,

3.

der Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,

4.

der Abstattung rückzahlbarer Zuschüsse gemäß § 14 Abs. 1

dient.

Als Wohnungsaufwand gilt auch die anteilige geleistete Pauschalrate für die Tilgung und Verzinsung eines Eigenmittelersatzdarlehens. Bei gemäß § 15 geförderten Wohnungen gilt als Wohnungs-aufwand der gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Abs. 4 vereinbarte, höchstens jedoch der zulässige Hauptmietzins.

Im Falle der Umschuldung gemäß § 68 Abs. 4 zählt auch der dortgenannte Unterschiedsbetrag auf die Dauer der Laufzeit des bisherigen Darlehens zum Wohnungsaufwand.

(4a) Für die in Abs. 3 genannten Personen gilt, falls sie Empfänger von Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind, ein zusätzlicher Betrag von 0,70 Euro je m² tatsächlicher, höchstens jedoch angemessener Wohnnutzfläche gemäß § 17 Abs. 3 als Wohnungsaufwand.

(5) Der Berechnung der Wohnbeihilfe ist höchstens ein Wohnungsaufwand zugrunde zu legen, der dem Hauptmietzins gemäß § 15 a Abs. 3 Z 1 des Mietrechtsgesetzes zuzüglich eines Zuschlages von 20 vH entspricht. Bei Anwendung des Abs. 4 a erhöht sich der der Berechnung zugrundezulegende Wohnungsaufwand um den dort genannten Betrag.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

Allgemeine Wohnbeihilfe

§ 60. (1) WWFSG 1989 normiert: Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lauten auszugsweise wie folgt:

„Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

         1.       von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

         2.       von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

…“

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bleibt das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (VwGH vom 27.02.2019, Ra 2018/10/0052 u.a.).

Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Es waren im gegenständlichen Beschwerdefall die Berechnungen des Haushaltseinkommens und die Anerkennung zum begünstigten Personenkreis gemäß § 20 Abs. 3 WWFSG 1989 zu überprüfen.

§ 20 Abs. 3 lit. f) leg.cit. normiert: Das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen gemäß § 2 Z 15 vermindert sich um mindestens 20 vH für alleinerziehende Elternteile, die für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes haben, die nicht wiederverheiratet sind, in keiner eingetragenen Partnerschaft und auch in keiner in wirtschaftlich ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.

Definition alleinerziehend:

Eine alleinerziehende (gemäß reformierter Rechtschreibung auch allein erziehende) Person ist eine Person, die ohne Hilfe einer anderen erwachsenen Person mindestens ein Kind unter 18 Jahren großzieht.

Der Begriff der Ein-Eltern-Familien hat sich als ein Synonym für Alleinerziehende herausgebildet. Alleinerziehende sind Mütter oder Väter, die ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden sind und nicht mit einem anderen Erwachsenen, jedoch mit ihrem Kind oder ihren Kindern in ständiger Haushaltsgemeinschaft zusammenleben (sogenannte Einelternfamilie). Das Kind hat dabei nur eine unmittelbare Bezugsperson, den mit ihm zusammenlebenden Elternteil. Mit dem anderen Elternteil (sofern dieser noch lebt und jemals eine Beziehung zu dem Kind aufgebaut hat) gibt es allenfalls Besuchskontakte.

Alleinerziehende haben, sofern der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nur unregelmäßig nachkommt, für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Die Bertelsmann-Stiftung hat eine Studie herausgegeben, aus der hervorgeht, dass fehlende oder zu geringe Unterhaltszahlungen der Hauptgrund für eine Armutsgefährdung sind.

Doppelresidenz bedeutet, dass beide Elternteile nahezu gleiche Betreuungsleistungen gegenüber dem Kind erbringen und für sämtliche bedarfsdeckenden Naturalleistungen annähernd gleichteilig aufkommen. Hier gäbe es dann keinen Unterhaltsanspruch des Kindes, wenn beide Elternteile über ein annähernd gleich hohes Einkommen verfügen.

Der Anspannungsgrundsatz bedeutet, dass der Betroffene bei Kenntnis seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten für deren Erfüllung im zumutbaren Rahmen alle seine Kräfte anzustrengen hat, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen zu können. Dies gilt sowohl im Kindes- als auch im Ehegatten-unterhaltsrecht. Im Kindesunterhaltsrecht bedeutet der Anspannungsgrundsatz aber nicht, dass der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen nach Kräften zu entlasten hätte. Dies bedarf aber einer Einschränkung, insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung der gänzlichen oder teilweisen (fiktiven) Selbsterhaltungsfähigkeit, da es nicht im Belieben des unterhaltsberechtigten Kindes liegen darf, seine Ausbildung abzuschließen oder nicht bzw. nach erfolgtem Abschluss ein mögliches Einkommen zu erzielen oder nicht.

Es können nicht willkürlich vereinbarte Unterhaltsansprüche herbeigeführt werden, die zu Förderungen führen und auf die öffentliche Hand überwälzt werden.

Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde das Doppelresidenz Modell 50/50 mit hauptsächlicher Betreuung der beiden minderjährigen Mädchen durch den Kindesvater am 22.02.2022 pflegschaftsgerichtlich genehmigt.

Damit ist festgelegt, dass beide Elternteile nicht als alleinerziehend angesehen werden können. Sie ziehen ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen groß. Es ist im gegenständlichen Beschwerdefall ausgeschlossen, dass § 20 Abs. 3 lit. f) WWFSG 1989 zum Tragen komme und damit eine Reduktion des anrechenbaren Haushaltseinkommens um 20% erfolge.

Aus den obigen Definitionen ist abzuleiten, dass im gegenständlichen Fall, die beiden Kinder einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Vater haben. Ob bei Nutzung des Doppelresidenzmodelles und dem Einkommen des Kindesvaters aus freier Dienstnehmertätigkeit zumindest seit 01.04.2022 noch ein gesetzlicher Restgeldanspruch besteht, wird zu verneinen sein. Die Überprüfung des Anspannungsgrundsatzes und die Beantragung von Unterhaltsvorschüssen wäre im Rechtswege einzufordern.

Das erkennende Gericht geht daher von einem monatlichen anrechenbaren Haushaltseinkommen abzüglich der zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Restgeldansprüche gegenüber dem Kindesvater von Euro 220,00, von Euro 1.771,50 aus.

Aus diesem gesamten anrechenbaren Haushaltseinkommen errechnet sich ein zumutbarer Wohnungsaufwand gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 517,81. Dem gegenüber steht ein anrechenbarer Wohnungsaufwand in Höhe von Euro 421,46 weshalb wegen zu hohen Einkommens sich keine Wohnbeihilfe errechnet.

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Berechnung des Haushaltseinkommens; Nachweis; Wohnungsaufwand; minderjährige Kinder; Doppelresidenzmodell

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.241.021.RP07.6152.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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