Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Y, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. September 1995, Zl. SD 549/95, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. September 1995 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, einen chinesischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 und Z. 8 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe einen bis 31. Dezember 1992 gültigen Sichtvermerk des österreichischen Generalkonsulates in Sao Paulo vorgelegt und nach Vorlage einer Verpflichtungserklärung sei ihm ein bis Ende Juni 1993 gültiger Sichtvermerk erteilt worden. Am 10. März 1993 sei der Beschwerdeführer in einem "Chinarestaurant" in Wien 19 von Organen des Landesarbeitsamtes Wien bei einer Beschäftigung betreten worden, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht hätte ausüben dürfen. Er habe angegeben, erst seit diesem Tag in dem Lokal als Schankbursche zu arbeiten und noch keine Beschäftigungsbewilligung zu haben. Er habe sich hinter der Theke befunden und auch Essen im Gastraum serviert. Die Erstbehörde habe jedoch von fremdenpolizeilichen Maßnahmen abgesehen und dem Beschwerdeführer einen Sichtvermerk bis Ende des Jahres 1993 erteilt, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung bis Februar 1995 erhalten habe.
Am 23. Oktober 1994 sei der Beschwerdeführer neuerlich von Organen des Arbeitsmarktservice Wien in einem "Chinarestaurant" in Wien 10 bei einer Beschäftigung betreten worden, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht hätte ausüben dürfen. Er sei eben dabei gewesen, beschmutztes Geschirr von einem Gästetisch abzuservieren. Vorherige Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung seien abgelehnt worden. Der Geschäftsführer habe angegeben, daß der Beschwerdeführer seit zwei Tagen im Lokal beschäftigt sei.
Der Beschwerdeführer habe beide Fälle illegaler Beschäftigung bestritten. Nach seinen Angaben habe er im ersten Fall nur jemanden besucht, wofür er den anderen als Zeugen angeboten habe, im zweiten Fall sei er vom Geschäftsführer ersucht worden, den Arbeitsablauf im Lokal kennenzulernen. Ein vom Beschwerdeführer namhaft gemachter Zeuge habe ausgesagt, der Beschwerdeführer hätte "nur die Kellnerarbeit beobachten sollen" und er habe keine Arbeitstätigkeit ausgeführt. Dagegen habe die Zeugin Manuela Breindl vom Arbeitsmarktservice zu Protokoll gegeben, sich noch sehr genau an den Vorfall erinnern zu können. Der Beschwerdeführer habe beschmutztes Geschirr von einem Gästetisch abserviert und sei auch typisch wie ein Kellner bekleidet gewesen. Gegen die Aussage des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen spreche, daß nach dessen Angaben der Beschwerdeführer nach dem Vorfall überhaupt nicht mehr erschienen sei, tatsächlich jedoch auch danach noch um eine Beschäftigungsbewilligung für ihn als Schankgehilfe angesucht worden sei.
Die belangte Behörde habe "den Vernehmungen der Organe des Arbeitsmarktservice mehr Glauben als dem Berufungswerber und den Zeugen" geschenkt und sei zu der Überzeugung gelangt, daß der Beschwerdeführer tatsächlich in dem Restaurant eine Beschäftigung ausgeübt habe, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht hätte ausüben dürfen.
Der Beschwerdeführer habe seinerzeit am 20. Oktober 1992 vom österreichischen Generalkonsulat in Sao Paulo einen für zwei Monate gültigen Sichtvermerk erhalten, nachdem er eine brasilianische Daueraufenthaltsgenehmigung und ein Rückflugticket nach Sao Paulo vorgelegt habe, um seine Rückkehrwilligkeit und seine bloß touristischen Ambitionen zu dokumentieren. Tatsächlich sei er nie in Brasilien gewesen und schon im April 1992 illegal zu seinem Vater nach Österreich gekommen. Von hier aus habe er sich mit Hilfe seines Freundes gegen Entgelt von S 20.000,-- die Einreiseerlaubnis von Brasilien nach Österreich verschafft. Anläßlich der weiteren Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Inland habe er gegenüber der Fremdenbehörde vorgetäuscht, aufgrund des Sichtvermerkes der Vertretungsbehörde eingereist zu sein. Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 Fremdengesetz sei daher ebenfalls gegeben. Dieser erfordere keine Verurteilung.
Das Verhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung, nämlich ein geordnetes Fremdenwesen und eine geordnete Arbeitsmarktverwaltung und laufe daher den im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 Fremdengesetz liege vor, weil sich der Beschwerdeführer seit drei Jahren bei seinem Vater in Österreich aufhalte. Da der Beschwerdeführer die Familienzusammenführung mit seinem Vater durch illegales Verhalten erwirkt habe, sei dieser Eingriff zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens, somit also zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele, dringend geboten. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, der keine Beschäftigungsbewilligung erhalten habe und erst seit drei Jahren hier bei seinem Vater lebe, seien nicht so beträchtlich wie die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, "in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften" aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es könne entgegen der Ansicht der belangten Behörde keinesfalls als erwiesen angesehen werden, daß er von Organen eines Landesarbeitsamtes oder eines Arbeitsamtes bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, bekämpft er sowohl die Beweiswürdigung der belangten Behörde als auch die inhaltliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
Im Rahmen der Feststellungen zum Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG kann dem angefochtenen Bescheid zwar bezüglich des Vorfalls vom 10. März 1993 eine Beweiswürdigung nicht entnommen werden; bezüglich des Vorfalls vom 23. Oktober 1994 bringt der Beschwerdeführer gegen die schlüssige Beweiswürdigung der belangten Behörde jedoch nichts Konkretes vor, weshalb gegen die Annahme der belangten Behörde, daß der genannte Tatbestand verwirklicht sei, keine Bedenken bestehen.
Mit seinen Ausführungen, unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes nicht gemacht zu haben, vermag der Beschwerdeführer eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der Feststellung zum Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG nicht aufzuzeigen.
Mit seiner Behauptung, die belangte Behörde habe § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 und 8 Fremdengesetz "grob unrichtig interpretiert", gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzutun, daß und inwiefern seiner Meinung nach die belangte Behörde die genannten Tatbestände zu Unrecht als erfüllt erachtete. Insbesondere erfordert entgegen seiner Ansicht die Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. keine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafung, weshalb eine allfällige Verfolgungs- oder Strafbarkeitsverjährung für die Beurteilung, ob sein Verhalten dem genannten Tatbestand zu unterstellen ist, irrelevant ist.
Die auf den dargelegten Sachverhalt gestützte Auffassung der belangten Behörde, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung, kann im Hinblick auf die durch das Verhalten des Beschwerdeführers herbeigeführte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 94/18/1129). Dazu kommt die auf dem dargelegten Sachverhalt beruhende Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 6 leg. cit., weshalb im Hinblick auf das gesamte Fehlverhalten des Beschwerdeführers die Annahme nach § 18 Abs. 1 leg. cit. umso mehr gerechtfertigt ist.
2. Offenbar auf § 19 Fremdengesetz Bezug nehmend bringt der Beschwerdeführer vor, selbst unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes erweise sich die getroffene Ermessensentscheidung als unrichtig und verletze ihn in seinem durch Art. 8 MRK gewährleisteten Recht auf Achtung des "privaten Familienlebens".
Die belangte Behörde nahm ohnehin einen mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundenen im Grunde des § 19 FrG relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers an. Wenn sie diesen Eingriff zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und einer geordneten Arbeitsmarktverwaltung als dringend geboten ansah, kann dies wegen des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0153) und an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch die Normadressaten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 95/18/0748) nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Gegen das Ergebnis der nach § 20 Abs. 1 Fremdengesetz vorgenommenen Interessenabwägung durch die belangte Behörde bringt der Beschwerdeführer vor, es bestünden intensive familiäre Bindungen in Österreich und der Eingriff erweise sich selbst unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes als unverhältnismäßig. Das Aufenthaltsverbot würde in verfassungsgesetzlich geschützte Interessen seines Vaters und seiner Schwester, die bereits viele Jahre in Österreich lebten, eingreifen. Ein billiges Gleichgewicht zwischen den öffentlichen Interessen und den privaten Interessen des Beschwerdeführers sei nicht erzielt worden. Er lebe, wie dargelegt, mit seiner Familie in Österreich und sein Lebensunterhalt sei durch Unterstützung seines Vaters gesichert. Es bestehe kein zwingendes öffentliches Interesse an seiner Abschiebung.
Dem ist zu entgegnen, daß im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. auf die zu berücksichtigenden privaten und familiären Gesichtspunkte, die gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechen, Bedacht genommen wurde. Die belangte Behörde wertete die auf diese Umstände zurückzuführenden negativen Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und dessen Familie als beträchtlich. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem auf seine Schwester bezogenen Vorbringen um ein im Verwaltungsgerichtshofverfahren unzulässiges neues Vorbringen handelt (§ 41 Abs. 1 VwGG). Jedenfalls kann der Auffassung der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers im Hinblick auf das bereits genannte große öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und einer geordneten Arbeitsmarktverwaltung nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keinerlei Beziehungen zu seinem Herkunftsland China, ist entgegenzuhalten, daß mit dem Aufenthaltsverbot nicht auch darüber abgesprochen wird, in welches Land der Fremde auszureisen habe bzw. abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. November 1995, Zl. 95/18/1173).
4. Da - wie ausgeführt - bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995181345.X00Im RIS seit
20.11.2000