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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Sbg Zweitwohnung-DeklarierungsV auf Grund Aufhebung ihrer gesetzlichen Grundlage (Sbg RaumOG 2009) durch den VfGHRechtssatz
Aufhebung der gesamten Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19.12.2018 über die Deklarierung der künftigen Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung (Zweitwohnung-Deklarierungsverordnung), LGBl 112/2018. Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (LVwG).
Der Antrag des LVwG an den VfGH wurde auf "Art135 Abs4 iVm Art89 Abs2 B-VG und Art140 Abs1 Z1 lita B-VG" gestützt. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf Art139 B-VG erfolgte zwar nicht, jedoch geht aus dem Antrag hervor, dass sich das LVwG der Sache nach auch auf diese Vorschrift stützt. Der VfGH hob - nach Einbringung des vorliegenden Antrages - mit E v 30.06.2022, G366/2021, §31 Abs2 Z5 Sbg ROG 2009 idF Sbg LGBl 82/2017 und §86 Abs15 Sbg ROG 2009 idF Sbg LGBl 62/2021 als verfassungswidrig auf und stellte fest, dass §86 Abs15 Sbg ROG 2009 idF Sbg LGBl 82/2017 verfassungswidrig war. Nach stRsp des VfGH kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG mangels tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.
Die angefochtene Verordnung hatte ihre gesetzliche Grundlage bis zum Ablauf des 31.07.2021 in §86 Abs15 Sbg ROG idF Sbg LGBl 82/2017, und danach in §86 Abs15 Sbg ROG idF Sbg LGBl 62/2021. Mit der Aufhebung der zuletzt genannten Vorschrift durch E v 30.06.2022, G366/2021, hat sie ihre gesetzliche Grundlage verloren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Raumordnung, Wohnsitz Zweit-, Raumplanung örtliche, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Verwerfungsumfang, VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G291.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2022