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Auswertung in Arbeit!Norm
Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Pfiel und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des U I, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Juni 2020, I421 1425163-3/6E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der 1990 geborene Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 20. Februar 2012 und am 16. September 2014 jeweils erfolglos gebliebene Anträge auf internationalen Schutz.
2 Den zuletzt gestellten Antrag vom September 2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 30. Juni 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und sprach unter einem aus, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt werde, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei. Des Weiteren wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem in der mündlichen Verhandlung am 29. August 2019 mündlich verkündeten und mit 18. Oktober 2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis rechtskräftig als unbegründet ab.
4 Nachdem der Revisionswerber in der Folge im Bundesgebiet verblieben war, sprach das BFA mit Bescheid vom 18. Dezember 2019 neuerlich aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt werde, erließ gegen ihn noch einmal, nunmehr gestützt auf § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und verband damit gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot wegen (qualifizierter) Verletzung der Ausreiseverpflichtung und wegen Mittellosigkeit. Ferner stellte das BFA gemäß § 52 Abs. 9 FPG wiederum fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.
5 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Juni 2020 als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung und Abtretung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde mit dem Beschluss VfGH 21.9.2020, E 2571/2020, fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.
7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
9 Eine derartige gesonderte Darstellung der Gründe für ihre Zulässigkeit enthält die Revision nicht. Sie enthält vielmehr unter der Überschrift „Zulässigkeit und Begründung der Beschwerde“ ohne weitere Untergliederung zunächst Darlegungen zur Ausschöpfung des Instanzenzuges, zur Rechtzeitigkeit der Revision, zum Anfechtungsumfang und zu den Rechten des Revisionswerbers, in denen er sich verletzt erachtet. Daran anschließend werden auf 13 Seiten weitwendig und ungeordnet verschiedene materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Vorwürfe erhoben und mit Ausführungen vermischt, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis nach Ansicht des Revisionswerbers sonst rechtswidrig sein soll. Eine gesonderte Darstellung jener Gründe, aus denen die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen und damit zulässig sein soll, ist darin nicht zu erkennen. Schon deswegen war die Revision zurückzuweisen (vgl. zu einem ähnlichen Revisionsinhalt VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0527, Rn. 8 bis 10, und etwa auch VwGH 22.2.2021, Ra 2021/21/0036, Rn. 9).
10 Im Übrigen ist die Revision, welche die dem Einreiseverbot zugrundeliegende Gefährdungsannahme nicht ausreichend konkret bekämpft, aber auch insoweit unzulässig, soweit sie sich nachvollziehbar der Sache nach gegen die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG richtet, weil diese Beurteilung schon mangels maßgeblicher Änderungen seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, die mit dem am 29. August 2019 mündlich verkündeten und mit 18. Oktober 2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des BVwG erlassen worden war, nicht zu beanstanden ist. Soweit in der Revision noch die „Verschlechterung der Gesamtlage“ in Nigeria wegen der wirtschaftlichen und sozialen Folgen von COVID-19 geltend gemacht wird, vermag dies zwar allenfalls schwierige allgemeine Verhältnisse im Herkunftsstaat des Revisionswerbers darzulegen, jedoch wird damit nicht die individuelle Betroffenheit des Revisionswerbers selbst ausreichend konkret aufgezeigt. Insgesamt durfte das BVwG vor diesem Hintergrund auch von einem „eindeutigen Fall“ ausgehen, der es (ausnahmsweise) erlaubte, von einer Verhandlung samt Verschaffung eines persönlichen Eindrucks abzusehen (vgl. etwa VwGH 28.6.2022, Ra 2020/21/0261, Rn. 17, mwN).
11 Die Revision war daher aus den genannten Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 5. Oktober 2022
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210489.L00Im RIS seit
09.11.2022Zuletzt aktualisiert am
09.11.2022