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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AuslBG §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Oktober 1994, Zl. SD 808/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (belangte Behörde) vom 14. Oktober 1994 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine tschechische Staatsangehörige, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes (FrG) ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, daß die Beschwerdeführerin am 25. Jänner 1994 im Zuge einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz von einem Organ des Landesarbeitsamtes in einem Restaurant in Wien I arbeitend betreten worden sei, ohne im Besitz einer hiezu erforderlichen Arbeitsgenehmigung zu sein. Der in der Berufung der Beschwerdeführerin erfolgte Hinweis auf das Vorliegen einer Bescheinigung gemäß § 20b Ausländerbeschäftigungsgesetz, demzufolge die Beschäftigung der Beschwerdeführerin bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung und im Falle eines negativen (Berufungs-)Bescheides noch vier weitere Wochen nach Zustellung dem Ausländerbeschäftigungsgesetz entspreche, sei nicht zielführend, zumal der ablehnende Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 30. Juni 1993 bereits am 2. Juli 1993 zugestellt worden sei und die Berechtigung im Sinne des § 20b Ausländerbeschäftigungsgesetz vier Wochen nach diesem Zeitpunkt geendet habe. Da die Beschwerdeführerin aber erst am 25. Jänner 1994 bei einer ihr zu dieser Zeit längst nicht mehr erlaubten Beschäftigung von Organen des Landesarbeitsamtes betreten worden sei und sie diese Beschäftigung demnach nicht hätte ausüben dürfen, lägen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG vor. Mit Rücksicht auf die Bedeutung einer geordneten Arbeitsmarktverwaltung, welcher der Gesetzgeber besonderes Gewicht beigemessen habe, gefährde der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und es lägen daher auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 leg. cit. vor. In einem solchen Fall sei ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, sofern nicht die §§ 19 oder 20 FrG entgegenstünden. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinne des § 19 FrG liege nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin in Österreich keine Familienangehörigen habe und sich erst seit Anfang 1993 hier aufhalte. In einem solchen Fall erübrige sich die Prüfung, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei, sowie eine Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im Sinn des § 20 FrG.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet die maßgebliche Sachverhaltsannahme der belangten Behörde nicht, daß sie von Organen des Landesarbeitsamtes am 25. Jänner 1994 bei der Ausübung einer Beschäftigung betreten worden sei, welche sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen. Sie vermeint jedoch, der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil ihr vom Landesarbeitsamt Wien eine Bescheinigung gemäß § 20b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erteilt worden sei, aufgrund welcher sie berechtigt gewesen sei, bis vier Wochen nach dem 2. Juli 1993 (zu welchem Zeitpunkt das Landesarbeitsamt Wien die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung versagt hatte) einer gemeldeten Beschäftigung nachzugehen. Die Beschwerdeführerin selbst - und nicht ihr damaliger Dienstgeber, der an der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses aufgrund der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin interessiert gewesen sei - habe das Dienstverhältnis mit 12. Juli 1994 aufgelöst und somit den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Rechnung getragen. Daher sei die Annahme nicht gerechtfertigt, daß die Beschwerdeführerin gegen die öffentliche Ordnung verstoße. Der Dienstgeber der Beschwerdeführerin habe auch gegen die Abweisung seines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben; das diesbezügliche Erkenntnis sei erst am 29. September 1994 zugestellt worden. Auch daraus sei abzuleiten, daß ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoße.
Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Im vorliegenden Fall läßt die Beschwerdeführerin nämlich nicht bloß unbestritten, daß sie von einem Organ des Arbeitsamtes bei einer Beschäftigung betreten worden war, welche sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, sondern führt selbst aus, daß sie diese unerlaubte Beschäftigung bis zum 12. Juli 1994 ausgeübt hat. Bei dieser Sachlage begegnet es keinem Einwand, wenn die belangte Behörde nicht nur die Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG bejahte, sondern im Hinblick auf das große Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" auch die im § 18 Abs. 1 (Z. 1) FrG umschriebene Annahme als gerechtfertigt ansah (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 1995, Zl. 94/18/1030, mwN). An dieser Beurteilung könnte im vorliegenden Fall auch der Umstand nichts ändern, daß das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin schließlich auf ihre eigene Initiative aufgelöst wurde; dem diesbezüglich geltend gemachten Verfahrensmangel fehlt es an Relevanz.
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich meint, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß sie sich als unselbständig Erwerbstätige hinsichtlich der Berechtigung zur Aufrechterhaltung ihres Dienstverhältnisses in einem entschuldbaren Irrtum befunden habe, so ist dies nicht zielführend, zumal die Beschwerdeführerin spätestens nach ihrer Betretung durch Organe des Landesarbeitsamtes die Notwendigkeit einer Beschäftigungsbewilligung und die Rechtswidrigkeit ihrer Beschäftigung hätte erkennen müssen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
W i e n , am 29. Februar 1996
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994181031.X00Im RIS seit
20.11.2000