RS Lvwg 2018/5/28 LVwG 44.16-449/2018

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Veröffentlicht am 28.05.2018
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

28.05.2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §28 Abs2 Z1
  1. BVergG 2006 § 28 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Auch wenn § 28 Abs 2 Z 1 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) als Voraussetzung nicht explizit das vorherige Ausscheiden der Angebote im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung festlegt, muss für die Nachprüfung der Zulässigkeit der Entscheidung, wonach im vorangegangenen offenen Verfahren kein geeignetes Angebot abgegeben wurde, zumindest nachvollziehbar sein, ob es sich tatsächlich um nicht ausschreibungskonforme Angebote handelte und ein Ausscheiden zumindest geboten gewesen wäre.

Schlagworte

Vorheriges Ausscheiden nicht ausschreibungskonformer Angebote, Nachprüfung der Zulässigkeit der Entscheidung, Nachvollziehbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.44.16.449.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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