Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
28.05.2018Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §28 Abs2 Z1Rechtssatz
Auch wenn § 28 Abs 2 Z 1 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) als Voraussetzung nicht explizit das vorherige Ausscheiden der Angebote im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung festlegt, muss für die Nachprüfung der Zulässigkeit der Entscheidung, wonach im vorangegangenen offenen Verfahren kein geeignetes Angebot abgegeben wurde, zumindest nachvollziehbar sein, ob es sich tatsächlich um nicht ausschreibungskonforme Angebote handelte und ein Ausscheiden zumindest geboten gewesen wäre.
Schlagworte
Vorheriges Ausscheiden nicht ausschreibungskonformer Angebote, Nachprüfung der Zulässigkeit der Entscheidung, NachvollziehbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.44.16.449.2018Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022