RS Lvwg 2018/5/28 LVwG 44.16-449/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2018
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

28.05.2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §28 Abs1 Z1
BVergG 2006 §28 Abs2 Z1
  1. BVergG 2006 § 28 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 28 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Terminologie des § 28 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) bewusst anders wählte und die Voraussetzungen für die Wahl des Verhandlungsverfahrens nach vorheriger Bekanntmachung im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 daher weiter gefasst sind, als die Voraussetzungen für das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, ein Verfahren mit sehr eingeschränkter Transparenz. Aus dem Wortlaut kann eindeutig geschlossen werden, dass bei der Ausnahme des Abs 2 Z 1 überhaupt kein geeignetes Angebot eingelangt sein darf. Langt demnach auch nur ein einziges ausschreibungskonformes Angebot ein, kann der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs 2 Z 1 BVergG 2006 nicht in Anspruch genommen werden. Dies auch dann nicht, wenn die mängelfreien Angebote sogenannte unannehmbare Angebote im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 darstellen.

Schlagworte

Unterschiedliche Terminologie und Voraussetzungen, kein geeignetes Angebot, unannehmbare Angebote

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.44.16.449.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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