Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
28.05.2018Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §28 Abs1 Z1Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Terminologie des § 28 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) bewusst anders wählte und die Voraussetzungen für die Wahl des Verhandlungsverfahrens nach vorheriger Bekanntmachung im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 daher weiter gefasst sind, als die Voraussetzungen für das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, ein Verfahren mit sehr eingeschränkter Transparenz. Aus dem Wortlaut kann eindeutig geschlossen werden, dass bei der Ausnahme des Abs 2 Z 1 überhaupt kein geeignetes Angebot eingelangt sein darf. Langt demnach auch nur ein einziges ausschreibungskonformes Angebot ein, kann der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs 2 Z 1 BVergG 2006 nicht in Anspruch genommen werden. Dies auch dann nicht, wenn die mängelfreien Angebote sogenannte unannehmbare Angebote im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 darstellen.
Schlagworte
Unterschiedliche Terminologie und Voraussetzungen, kein geeignetes Angebot, unannehmbare AngeboteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.44.16.449.2018Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022