Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
28.05.2018Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §28 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein Angebot, dessen Preis außerhalb des normalen Wettbewerbsrahmens liegt, sowie ein Angebot, dessen Preis im Vergleich zu den vom öffentlichen Auftraggeber vorgesehenen Mitteln zu hoch oder ungewöhnlich niedrig ist, kann zwar als unannehmbares Angebot gemäß § 28 Abs 1 Z 1 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), nicht jedoch als kein oder kein im Sinne des Bundesgesetzes geeignetes Angebot angesehen werden, weshalb dieses auch nicht für die Wahl des § 28 Abs 2 Z 1 BVergG 2006 tragfähig ist.
Schlagworte
Angebot, Preis außerhalb des normalen Wettbewerbsrahmens, Preis zu hoch oder ungewöhnlich niedrig, unannehmbare Angebote, kein ungeeignetes AngebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.44.16.449.2018Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022