RS Lvwg 2018/5/28 LVwG 44.16-449/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

28.05.2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §28 Abs1 Z1
BVergG 2006 §28 Abs2 Z1
  1. BVergG 2006 § 28 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 28 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Ein Angebot, dessen Preis außerhalb des normalen Wettbewerbsrahmens liegt, sowie ein Angebot, dessen Preis im Vergleich zu den vom öffentlichen Auftraggeber vorgesehenen Mitteln zu hoch oder ungewöhnlich niedrig ist, kann zwar als unannehmbares Angebot gemäß § 28 Abs 1 Z 1 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), nicht jedoch als kein oder kein im Sinne des Bundesgesetzes geeignetes Angebot angesehen werden, weshalb dieses auch nicht für die Wahl des § 28 Abs 2 Z 1 BVergG 2006 tragfähig ist.

Schlagworte

Angebot, Preis außerhalb des normalen Wettbewerbsrahmens, Preis zu hoch oder ungewöhnlich niedrig, unannehmbare Angebote, kein ungeeignetes Angebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.44.16.449.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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