Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
28.05.2018Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §28 Abs1 Z1Rechtssatz
Das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist eine Verfahrensart mit sehr eingeschränkter Transparenz. Demgemäß kann es nur bei Verwirklichung von eng formulierten Ausnahmetatbeständen, die zudem restriktiv auszulegen sind, gewählt werden. Derjenige, der sich auf die Ausnahme berufen will, hat die Beweislast dafür zu tragen, dass die eine Ausnahme rechtfertigenden außergewöhnlichen Umstände tatsächlich vorliegen. Ein Auftraggeber darf erst dann ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung einleiten, wenn er das Vorliegen der betreffenden Voraussetzungen nachgewiesen hat.
Schlagworte
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung, eingeschränkte Transparenz, eng formulierte Ausnahmetatbeständen, restriktive Auslegung, Beweislast für Vorliegen von Ausnahme rechtfertigenden außergewöhnlichen UmständenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.44.16.449.2018Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022