RS Lvwg 2018/5/28 LVwG 44.16-449/2018

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Veröffentlicht am 28.05.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

28.05.2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §28 Abs1 Z1
BVergG 2006 §28 Abs2 Z1
  1. BVergG 2006 § 28 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 28 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist eine Verfahrensart mit sehr eingeschränkter Transparenz. Demgemäß kann es nur bei Verwirklichung von eng formulierten Ausnahmetatbeständen, die zudem restriktiv auszulegen sind, gewählt werden. Derjenige, der sich auf die Ausnahme berufen will, hat die Beweislast dafür zu tragen, dass die eine Ausnahme rechtfertigenden außergewöhnlichen Umstände tatsächlich vorliegen. Ein Auftraggeber darf erst dann ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung einleiten, wenn er das Vorliegen der betreffenden Voraussetzungen nachgewiesen hat.

Schlagworte

Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung, eingeschränkte Transparenz, eng formulierte Ausnahmetatbeständen, restriktive Auslegung, Beweislast für Vorliegen von Ausnahme rechtfertigenden außergewöhnlichen Umständen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.44.16.449.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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