Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.05.2018Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §28 Abs1 Z1Rechtssatz
Zwischen § 28 Abs 1 Z 1 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), der grundsätzlich eine vorherige Bekanntmachung vorsieht, und § 28 Abs 2 Z 1 BVergG 2006, der keine öffentliche Bekanntmachung vorsieht, gibt es inhaltlich einen Unterschied. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, zwei Bestimmungen, die unterschiedliche Konsequenzen – nämlich die bedeutsame Frage der Bekanntmachung – nach sich ziehen, mit demselben Inhalt zu formulieren. Es wäre widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 1 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), wonach von einer Bekanntmachung nur dann Abstand genommen werden kann, wenn der Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren alle jene Unternehmer einbezieht, deren Angebote nicht im Verlauf des vorangegangenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung (…) ausgeschieden wurden und die Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 106 bis 110 und 113 bis 115 BVergG 2006 entsprochen haben, strenger wären als die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 Z 1 BVergG 2006, wo von einer Bekanntmachung ohne weiteres Abstand genommen werden kann.
Schlagworte
Inhaltliche Unterscheidung, Intension des Gesetzgebers, Frage der Bekanntmachung, unterschiedliche Konsequenzen, Keine strengeren Voraussetzungen, Abstandsnahme von einer Bekanntmachung, AusscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.44.16.449.2018Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022