TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/29 94/18/0865

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Veröffentlicht am 29.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Oktober 1994, Zl. 101.657/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 10. Oktober 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung (nach der Aktenlage: Verlängerung) einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz - FrG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe zwar eine Bestätigung über den Abschluß einer privaten Krankenversicherung für den Zeitraum vom 25. März 1994 bis 25. September 1994 vorgelegt. Er habe jedoch auf eine Urgenz des Versicherungsmaklers nicht reagiert, "wodurch ein Interesse an einer möglichen Verlängerung nicht erkannt werden konnte". Da diese Versicherung von ihrer Art her nicht als unbedenklich bezeichnet werden könne und die Dauer des Versicherungsschutzes als nicht ausreichend angesehen werden müsse, sei der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG erfüllt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die wesentliche Feststellung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer auf eine Urgenz des Versicherungsmaklers nicht reagiert habe, beruht offenbar auf dem mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 27. September 1994 festgehaltenen Inhalt eines Telefonates mit dem Versicherungsmakler, über dessen Vermittlung der Beschwerdeführer die vom 25. März 1994 bis 25. September 1994 gültige Krankenversicherung abgeschlossen hat.

Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer nach dem Inhalt der Verwaltungsakten nicht zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer rügt daher zu Recht, daß ihm die belangte Behörde diesbezüglich - entgegen der Vorschrift des § 45 Abs. 3 AVG - kein Parteiengehör eingeräumt habe. Der Beschwerdeführer hat die Relevanz dieses Verfahrensmangels dargetan. Er hat nämlich vorgebracht, einen Tag vor Ablauf des Versicherungsschutzes einen weiteren Versicherungsvertrag für den Zeitraum vom 26. September 1994 bis 26. März 1995 abgeschlossen (und eine entsprechende Bestätigung am 26. September 1994 an die Erstbehörde übersendet) zu haben. Aus der mit der Beschwerde vorgelegten Versicherungsbestätigung samt dem an die Erstbehörde gerichteten Schreiben vom 26. September 1994 ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer diese Versicherung über Vermittlung eines anderen Maklers, der jedoch sein Unternehmen an derselben Adresse wie der Vermittler des ersten Vertrages betreibt, abgeschlossen hat.

Der Beschwerdeführer hätte sich bei Vorhalt des Aktenvermerks vom 27. September 1994 durch die belangte Behörde bereits - unter Vorlage der nunmehr der Beschwerde angeschlossenen Urkunden - auf den für den Zeitraum ab 26. September 1994 abgeschlossenen (weiteren) Versicherungsvertrag berufen können.

2. Soweit die belangte Behörde die Krankenversicherung des Beschwerdeführers auch "von ihrer Art her nicht als unbedenklich" erachtet, hat sie es verabsäumt, sich mit dem Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Versicherungsbestätigung auseinanderzusetzen bzw. zu begründen, weshalb sie davon absehen durfte.

3. Da nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei einem Unterbleiben der aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem anderen (für den Beschwerdeführer günstigen) Ergebnis hätte gelangen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994180865.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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