Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.09.2020Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018Rechtssatz
Eine zeitliche Stückelung eines Dienstleistungsvertrages in einem jedenfalls nicht kurzfristigen Projekt, welche dazu dient, den Schwellenwert für Direktvergaben zu unterschreiten, stellt eine Umgehung der Vorschriften des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) dar und ist offenkundig iSd § 22 Abs 3 Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2018 (StVergRG 2018) unzulässig.
Schlagworte
Direktvergabe, Unterschreitung des Schwellenwertes, zeitliche Stückelung, Umgehung, offenkundig unzulässig, Dienstleistungsvertrag, nicht kurzfristiges ProjektEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.44.20.1734.2020Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022