TE Vwgh Beschluss 1996/3/5 AW 95/05/0098

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Veröffentlicht am 05.03.1996
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Index

L37162 Kanalabgabe Kärnten;
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

EO §35;
GdKanalisationsG Krnt 1978 §5;
VVG §4 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der I in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, der gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. Oktober 1995, Zl. 8W-Allg-202/1/1993, betreffend Ausnahme von der Anschlußpflicht gemäß § 5 Gemeindekanalisationsgesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde N), erhobenen und zur hg. Zl. 95/05/0330 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Kärntner Landesregierung als Aufsichtsbehörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Partei vom 3. Mai 1993, mit dem ausgesprochen worden war, daß die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Kanalanschlußpflicht gemäß § 5 Abs. 1 lit. a und § 5 Abs. 3 Gemeindekanalisationsgesetz nicht vorliegen, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich nunmehr die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird von der Beschwerdeführerin damit begründet, daß noch während des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veith/Glan die Ersatzvornahme zur Herstellung des Kanalanschlusses mit Schreiben vom 28. April 1992 angeordnet worden sei. Es sei daher nicht auszuschließen, daß trotz getätigter Einwendungen die Ersatzvornahme gemäß § 35 EO vollstreckt werde.

Nach § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG kommt Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

In der Stellungnahme der belangten Behörde zum Antrag auf aufschiebende Wirkung wird ausgeführt, daß zwingende öffentliche Interessen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 10.381/A/1981) erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, daß sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen, wie z.B. bei Aufschiebungsanträgen, die sich auf Bescheide beziehen, mit denen Primärarreststrafen verhängt wurden. Mit der wiedergegebenen Begründung des vorliegenden Antrages auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung wurde diesem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. Es liegt somit kein konkretes Tatsachenvorbringen vor, welches erkennen ließe, inwiefern der Tatbestand der Unverhältnismäßigkeit des der Beschwerdeführerin drohenden Nachteiles im Hinblick auf den Vollzug des angefochtenen Bescheides gemäß § 30 Abs. 2 VwGG erfüllt sei. Allein der Umstand einer drohenden Ersatzvornahme in bezug auf einen Kanalanschluß stellt auch keinen Fall dar, in dem sich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:AW1995050098.A00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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