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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 32 Abs. 1 VStG ist Beschuldigter eines Verwaltungsstrafverfahrens die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Wer Beschuldigter ist, ergibt sich aus dem Spruch (allenfalls in Verbindung mit der Begründung) eines Straferkenntnisses (vgl. etwa VwGH 21.10.1994, 94/11/0206).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030198.L01Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022