Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/14/0130 B 25. März 2020 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Es ist dem Revisionswerber zwar darin beizupflichten, dass bei "theologischen Wissenslücken" keine überzogene Erwartungshaltung an das diesbezügliche Wissen des Asylwerbers anlegt werden darf (vgl. VwGH 14.3.2019, Ra 2018/18/0441). Aber auch bei der Beurteilung, welches Wissen konkret von einem Asylwerber erwartet werden kann, handelt es sich letztlich immer um eine Beurteilung im Einzelfall, bei der auch sonstige nach der konkreten Sachlage maßgebliche Umstände zu berücksichtigen sind (etwa, wenn es um Wissen geht, von dem angenommen werden kann, dass es eine die Konvertierung ernsthaft anstrebende Person jedenfalls erworben hat, umso mehr wenn sie angibt, an bestimmten kirchlichen Unterrichtseinheiten teilgenommen zu haben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140219.L02Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022