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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Einleitung des Verwaltungssanktionsverfahrens nach Art. 59 Abs. 1 bis 3 Delegierte VO (EU) 2017/891 erfolgt rechtswirksam, indem die nationale Behörde der Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate nach Feststellung eines Verstoßes gegen die Anerkennungskriterien in Zusammenhang mit den Anforderungen des Art. 7 Delegierte VO (EU) 2017/891 per Einschreiben ein Warnschreiben übermittelt, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Fristen, innerhalb deren diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, aufgeführt sind, wobei diese Frist nicht mehr als vier Monate betragen darf. Zudem normiert Abs. 1 legcit. die ex lege Aussetzung von der Erzeugerorganisation gewährten Beihilfen ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der Behörde getroffen worden sind.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070006.J05Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022