RS Vwgh 2022/9/22 Ro 2021/07/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E03600500
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §56
EURallg
MOG 2007 §19 Abs2 idF 2013/I/189
VwGVG 2014 §17
32017R0891 Delegierte Verordnung Art59 Abs1
32017R0891 Delegierte Verordnung Art59 Abs2
32017R0891 Delegierte Verordnung Art59 Abs3
32017R0891 Delegierte Verordnung Art7

Rechtssatz

Die Einleitung des Verwaltungssanktionsverfahrens nach Art. 59 Abs. 1 bis 3 Delegierte VO (EU) 2017/891 erfolgt rechtswirksam, indem die nationale Behörde der Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate nach Feststellung eines Verstoßes gegen die Anerkennungskriterien in Zusammenhang mit den Anforderungen des Art. 7 Delegierte VO (EU) 2017/891 per Einschreiben ein Warnschreiben übermittelt, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Fristen, innerhalb deren diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, aufgeführt sind, wobei diese Frist nicht mehr als vier Monate betragen darf. Zudem normiert Abs. 1 legcit. die ex lege Aussetzung von der Erzeugerorganisation gewährten Beihilfen ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der Behörde getroffen worden sind.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070006.J05

Im RIS seit

08.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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