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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe Müllabfuhrabgabe SteiermarkNorm
AbfuhrO Graz 2006Rechtssatz
Weder dem Stmk AWG 2004 noch der Grazer AbfuhrO 2006 ist zu entnehmen, dass deren Regelungen (auch) dem Schutze benachbarter Liegenschaftseigentümer/innen dienen sollen und diesen insofern subjektive öffentliche Rechte - insbesondere darauf, dass die Aufstellungs- und Abholorte der Abfallsammelbehälter anderer Liegenschaftseigentümer/innen mittels Bescheid festgelegt werden - eingeräumt werden. Dem Nachbarn kommt im Revisionsverfahren daher nicht die Stellung als Mitbeteiligter iSd. § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG zu.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070029.L04Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022