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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe Müllabfuhrabgabe SteiermarkNorm
AbfuhrO Graz 2006 §6 Abs8Rechtssatz
Nach § 10 Abs. 1 Stmk AWG 2004 und (insofern gleichlautend) § 6 Abs. 8 Grazer AbfuhrO 2006 "kann" die Gemeinde (die Landeshauptstadt Graz) mit Bescheid den Ort der Aufstellung und den Ort der Abholung von Abfallsammelbehältern festlegen. Der Gemeinde wird damit ein Ermessen eingeräumt, ob sie eine solche Festlegung vornimmt. Dies bestätigen insofern auch die Gesetzesmaterialien zum Stmk AWG 2004 (ErläutRV EZ 1421/1 XIV. GPStLT), die zu dieser Bestimmung ausführen, dass damit die Gemeinden "ermächtigt" werden, sowohl den Ort der Aufstellung als auch den Ort der Abholung der Abfallsammelbehälter mit Bescheid festzulegen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070029.L02Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022