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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
AbfuhrO Graz 2006 §6 Abs8Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH (zur Grazer MüllabfuhrO 1976) handelt es sich bei der Festlegung der Abholstelle für Müll um einen Hoheitsakt, der bescheidmäßig zu erfolgen hat, und nicht um einen solchen der Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. VwGH 3.12.1980, 2923/79, VwSlg. 10316A). In diesem Sinn sieht das geltende Recht (§ 10 Abs. 1 Stmk AWG 2004, § 6 Abs. 8 und § 8 Abs. 6 Grazer AbfuhrO 2006) ausdrücklich eine Festlegung "mit Bescheid" vor. Weil es sich dabei um eine Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich handelt (§ 21 Stmk AWG 2004), liegt in der Landeshauptstadt Graz die Zuständigkeit dafür beim Stadtsenat (§ 61 Abs. 2 Grazer Statut 1967).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070029.L01Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022