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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AWG 2002 §6 Abs5Rechtssatz
Die VerpackV 2014 dient der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle einschließlich deren Änderungen (vgl. § 23 VerpackV 2014). Der Verordnungsgeber definiert den Begriff der "Verpackung" in § 3 Z 1 VerpackV 2014 im Vergleich zur Verpackungsrichtlinie (dort Art. 3 Nr. 1) sprachlich und systematisch zum Teil eigenständig. Der VwGH hat auch unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH schon ausgesprochen, dass sich aus dem Unionsrecht kein Verbot für den nationalen Gesetzgeber ableiten lässt, zur Erreichung der (auch von der Verpackungsrichtlinie verfolgten) Ziele des AWG 2002, insbesondere zur Verringerung der Abfallmengen, auch für nicht als Verpackungen im engeren Sinn zu qualifizierende Artikel den Verkaufsverpackungen entsprechende Normen vorzusehen, zumal die Verpackungsrichtlinie keine vollständige Harmonisierung bewirkt. Es ist somit zulässig, den Anwendungsbereich der Verpackungsrichtlinie innerstaatlich zu erweitern und zum Zweck des Umweltschutzes weitergehende Bestimmungen zu erlassen (vgl. 1996 VwGH 23.2.2012, 2009/07/0031).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070023.L04Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022