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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §40 Abs1Beachte
Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 AWG 2002 ist nur die Aufnahme des Hinweises, dass "jedermann" innerhalb der mindestens sechswöchigen Einsichtnahmefrist zum Antrag Stellung nehmen kann, in die Bekanntmachung geboten. Dass in dieser auch auf die Parteistellung nach § 42 AWG 2002 hinzuweisen wäre, ergibt sich aus § 40 Abs. 1 AWG 2002 nicht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070074.L06Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022