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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §354Rechtssatz
Die Berechtigung des Grundeigentümers, unter den in § 10 Abs. 1 WRG 1959 genannten Bedingungen Grundwasser bewilligungsfrei zu nutzen, kann auch im Namen des Eigentümers (bzw. des Berechtigten eines Baurechts) durch den Pächter eines Grundstückes ausgeübt werden (vgl. VwGH 2.2.2022, Ro 2019/07/0013). Die bewilligungsfreie Nutzung ist somit nicht auf den Haushalt des Grundeigentümers beschränkt, sondern kommt auch für selbständige Haushalte von Angestellten oder Bestandnehmern des Grundeigentümers in Betracht, soweit die Erschließung und Benutzung des Grundwassers durch solche Haushalte namens des Grundeigentümers ausgeübt wird. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob die Liegenschaft einem einzelnen Pächter zur Gänze oder mehreren Bestandnehmern - Mietern oder Pächtern - überlassen wurde bzw. teilweise vom Grundeigentümer und teilweise von Bestandnehmern genutzt wird. Soweit die Bestandnehmer selbst eine Nutzungshandlung im Sinn von § 10 Abs. 1 WRG 1959 setzen, üben sie diese im Namen des Grundeigentümers aus und nehmen daher die ihm durch § 10 Abs. 1 WRG 1959 eingeräumte Befugnis wahr. Umso mehr werden auch Nutzungshandlungen durch den Grundeigentümer selbst erfasst, soweit die Handlungen - wie etwa die Erschließung und Förderung des Grundwassers durch einen Brunnen - zugunsten der Haushalte seiner Bestandnehmer erfolgt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070059.L03Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022