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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §354Rechtssatz
Erforderlich für die Bewilligungsfreiheit ist, dass sich die Nutzung durch den Grundeigentümer in den gesetzlichen Grenzen des § 10 Abs. 1 WRG 1959 bewegt; somit zum einen für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf erfolgt und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde gestanden ist (vgl. VwGH 10.2.1981, 81/07/0010). Die Deckung des Wasserbedarfs auf einem im fremden Eigentum stehenden Grundstück wird vom Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 WRG 1959 nicht erfasst. Das folgt schon daraus, dass die Entnahme nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde stehen muss (vgl. VwGH 19.9.1996, 94/07/0031). Der Begriff "Haus- und Wirtschaftsbedarf" ist ein einheitlicher Begriff. Die Wasserentnahme muss auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt wird (vgl. VwGH 18.3.2010, 2007/07/0113, 0114; OGH 3.10.1996, 1 Ob 2170/96s; Gesetzesmaterialen zur Wasserrechtsnovelle 1959, ErläutRV 594 BlgNR 8. GP 27).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070059.L04Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022