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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §5 Abs1Rechtssatz
Als Täter der Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs. 2 iVm. § 137 Abs. 2 Z 2 WRG 1959 kommt jede Person in Betracht, die eine Erschließung oder Benutzung des Grundwassers, einen damit im Zusammenhang stehenden Eingriff in den Grundwasserhaushalt bzw. die Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre (vgl. VwGH 18.3.2010, 2007/07/0113, 0114).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070059.L02Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022