Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §354Rechtssatz
Die bewilligungsfreie Benutzung des Grundwassers nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 kommt dem Grundeigentümer zu; nicht auch demjenigen, der über ein (sonstiges) dingliches Recht verfügt, das ihm eine Nutzungsbefugnis iSd. § 5 Abs. 2 WRG 1959 einräumt. Dies ergibt sich aus der Koppelung von Grundeigentum und Wasserbedarf. Somit können sich Personen, denen (bloß) aufgrund einer Dienstbarkeit ein Recht zum Bezug des Grundwassers eines fremden Grundstücks zukommt, sich nicht auf § 10 Abs. 1 WRG 1959 berufen (vgl. VwGH 22.4.2010, 2008/07/0099; 26.9.2013, 2013/07/0074). Auch der Berechtigte eines Baurechts, dem eine dem Eigentum insoweit vergleichbare Funktion zukommt, ist iSd. § 10 WRG 1959 berechtigt, das Grundwasser bewilligungsfrei zu nutzen (vgl. VwGH 2.2.2022, Ro 2019/07/0013).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070059.L01Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022