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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Auch ein Vorhaben im Verwirklichungs- oder konkreten Planungsstadium mit absehbarer Realisierung, das einem Verbandsmitglied nutzt, ist als "Vorteil" iSd. § 88g Abs. 2 WRG 1959 anzusehen. Von Bedeutung ist jedoch der Umstand, dass für die Gemeinde im Ergebnis Hochwasserschutzmaßnahmen (Rückhaltebecken), die im Gebiet einer anderen Gemeinde geplant bzw. im Baustadium sind, als wesentlicher Vorteil zu qualifizieren sind. Entscheidend für das Vorliegen eines Vorteils iSd. § 88g Abs. 2 WRG 1959 ist allein, dass eine Maßnahme einem Verbandsmitglied nutzt, unabhängig von der Örtlichkeit der Realisierung dieser Maßnahme (vgl. VwGH 24.2.2005, 2004/07/0165) . Übertragen auf einen gemäß § 82 Abs. 2 WRG 1959 zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass auch ein Vorteil, der darin besteht, dass durch die Entwässerung umliegender Felder (somit nicht durch Maßnahmen auf den Grundstücken des antragstellenden Mitglieds der Genossenschaft selbst) weniger Hangwasser auf Grundstücke des Antragstellers gelangt, ein wesentlicher Vorteil im Sinn der genannten Bestimmung sein kann. Der Vorteil (Nutzen) ist nach den jeweiligen Zwecken einer Wassergenossenschaft zu messen. Ob einem Mitglied einer Wassergenossenschaft aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen ein wesentlicher Vorteil iSd. § 82 Abs. 2 WRG 1959 erwächst oder nicht, ist einzelfallbezogen zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070085.L03Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022