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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
§ 82 Abs. 2 WRG 1959 ist nicht nur auf Fallkonstellationen anzuwenden, in denen dem Eigentümer (Berechtigten) einer Liegenschaft oder Anlage aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen noch zu keiner Zeit ein wesentlicher Vorteil erwachsen ist, sondern auch auf jene Sachverhaltskonstellationen, in denen dieser wesentliche Vorteil aufgrund eingetretener Veränderungen später weggefallen ist. § 82 Abs. 2 WRG 1959 stellt bereits nach seinem Wortlaut ausschließlich auf den Begriff "wesentlicher Vorteil" für den Eigentümer (Berechtigten) einer Liegenschaft oder Anlage ab. Die Unterscheidung zwischen einem "direkten" bzw. "unmittelbaren" Vorteil einerseits und einem "indirekten" bzw. "mittelbaren" Vorteil andererseits ergibt sich aus der zitierten Bestimmung hingegen nicht. Der Ansicht, dass von Vornherein nur ein "unmittelbarer" Vorteil, somit nur eine Maßnahme, die "unmittelbar" auf einem Grundstück erfolgt, einen "wesentlichen Vorteil" iSd. § 82 Abs. 2 WRG 1959 darstellen könnte, ist nicht zu folgen. Für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Ausscheidens nach § 82 Abs. 2 WRG 1959 kann auch die zur weitgehend inhaltsgleichen, das Ausscheiden von Mitgliedern eines Wasserverbandes regelnden Norm des § 88g Abs. 2 WRG 1959 ergangene Rechtsprechung herangezogen werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070085.L01Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022