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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §2 Abs2Beachte
Rechtssatz
Gegenstand der Vortragstätigkeit der Ärztin war vorliegend in erster Linie die Physioenergetik und die Nutzung des im angefochtenen Erkenntnis näher beschriebenen "Armlängenreflextests". Diese Methode bzw. die dazu erfolgten Vorträge der Ärztin qualifizierte das VwG insbesondere im Hinblick auf die Vortragsunterlagen als eine Tätigkeit, die sich nicht auf medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gründe, weil u.a. die Mindestanforderungen an Rationalität nicht erfüllt seien. In Ansehung der in Rede stehenden Vortragstätigkeit der Ärztin waren die konkreten Lehrinhalte zu beurteilen (vgl. z.B. zum Erfordernis konkreter Feststellungen betreffend die Art der Vortragstätigkeit eines Arztes im Fach "Osteopathie" VwGH 30.9.2011, 2011/11/0074). Fallbezogen war daher nicht im Allgemeinen zu prüfen, ob generell die Ausübung (oder eine Vortragstätigkeit im Bereich) der Kinesiologie oder anderer alternativ- bzw. komplementärwissenschaftlicher Methoden als ärztliche Tätigkeit im Sinn von § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 zu qualifizieren sein könnte. Vielmehr war die konkrete Vortragstätigkeit der Ärztin in den Blick zu nehmen und diese nach den im Hinblick auf § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 maßgeblichen Kriterien zu beurteilen (siehe dazu VwGH 26.4.2018, Ro 2017/11/0018; vgl. auch VwGH 14.12.2010, 2008/11/0038). Schon aus diesem Grund stellen sich fallbezogen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betreffend die Qualifikation von Kinesiologie als ärztliche Tätigkeit im Allgemeinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021110001.J01Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022