Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38Rechtssatz
§ 31 Abs. 2 Z 3 VStG nimmt in Zusammenhang mit dem Begriff der "Vorfrage" nicht ausdrücklich auf § 38 AVG Bezug. Eine systematische Interpretation ergibt jedoch, dass in jenen Fällen, in denen ein Strafverfahren gemäß § 38 AVG iVm. § 24 VStG förmlich (durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde) und rechtskräftig ausgesetzt wurde, die Frage, ob diese Aussetzung zu Recht erfolgte, im Rahmen der Beurteilung der Strafbarkeitsverjährung nicht (neuerlich) überprüft werden kann. Der Beschuldigte hatte in einem solchen Fall nämlich die Möglichkeit, in einem Rechtsmittel gegen die Aussetzungsentscheidung seine Bedenken in Bezug auf das Vorliegen der (aller) Voraussetzungen des § 38 AVG geltend zu machen und in einem Verfahren, dessen ausschließlicher Gegenstand die Aussetzung ist, überprüfen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110069.L09Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022