TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/6 95/20/0451

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Veröffentlicht am 06.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §3;
AVG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juli 1994, Zl. 4.343.704/8-III/13/94, betreffend Zurückweisung eines Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 13. September 1993 in das Bundesgebeit ein und stellte am darauffolgenden Tag den Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Dezember 1993 wurde dieser Asylantrag abgewiesen. Mit hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 94/20/0538 wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (womit das Asylverfahren nach wie vor anhängig ist).

Mit Schriftsatz vom 1. Juni 1994 beantragte der Beschwerdeführer - neben dem laufenden Asylverfahren - beim Bundesasylamt die "Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 AsylG 1991 oder Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention". Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies auch der Bundesminister für Inneres diesen Antrag gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück.

Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat erwogen:

Wie in den hg. Erkenntnissen vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0071, und vom 28. November 1995, Zl. 95/20/0097, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, bereits ausführlich dargelegt wurde, erlegt das Asylgesetz 1991, welches unstrittigermaßen auf den Beschwerdeführer zur Anwendung kommt, der Asylbehörde lediglich die Entscheidung darüber auf, ob einem Asylwerber Asyl zu gewähren ist, wobei einem solchen Antrag nur dann stattzugeben ist, wenn nach "diesem Bundesgesetz" (Asylgesetz 1991) glaubhaft ist, daß der Asylwerber Flüchtling und die Gewährung von Asyl nicht gemäß § 2 leg. cit. ausgeschlossen ist. Die Beantwortung der Frage nach der Flüchtlingseigenschaft eines Asylwerbers liegt nach dieser gesetzlichen Konzeption lediglich im Vorfragenbereich. Eine gesonderte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Spruch eines verwaltungsbehördlichen Bescheides kommt daher nach der durch das Asylgesetz 1991 geschaffenen Rechtslage nicht mehr in Betracht.

Aus diesen in Kürze wiedergegebenen, bereits in den genannten Vorerkenntnissen dargelegten und auch auf diesen Fall anzuwendenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 VwGG abzuweisen war.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200451.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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