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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/01/0176 E 23. November 1988 RS 1Stammrechtssatz
Hat die Beh in ihrem Aussetzungsbescheid nicht präzise zum Ausdruck gebracht, bis zur Rechtskraft welcher gerichtlichen Entscheidung in welchem konkreten Verfahren sie die Unterbrechung verfügt hat, verstößt der ausgefertigte Bescheid insofern gegen das Gebot der Bestimmtheit.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110069.L08Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022