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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/03/0328 E VS 27. Juni 2022 RS 5Stammrechtssatz
Werden die angewendeten Normen einer Rechtsvorschrift pauschal mit dem Gesetz- oder Amtsblatt der Stammfassung sowie der zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgten Änderung der Rechtsvorschrift (nicht notwendigerweise auch der konkret angewendeten Bestimmungen) zitiert, so ist dies ohne Weiteres dahin zu verstehen, dass die Rechtsvorschrift in ihrer Gesamtheit in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (die es durch die zuletzt genannte Novelle erhalten hat) zur Anwendung gelangte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110069.L04Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022