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L94409 Krankenanstalt Spital WienNorm
ASVG §131Rechtssatz
Bei dem in Aussicht genommenen Leistungsspektrum des gegenständlichen Ambulatoriums (Durchführung von COVID-19-Tests) war im Errichtungsbewilligungsverfahren gemäß § 5 Abs. 4 Wr KAG 1987 von einer Bedarfsprüfung abzusehen. Die Ärztekammer für Wien war folglich gemäß § 5 Abs. 8 Wr KAG 1987 nicht Partei des Errichtungsbewilligungsverfahrens und weder beschwerdeberechtigt (ihre Beschwerde hätte daher durch Beschluss zurückgewiesen werden müssen) noch revisionsberechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110160.L03Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022