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L94409 Krankenanstalt Spital WienNorm
ASVG §131Rechtssatz
Die Kosten der Durchführung von COVID-19-Tests, wie sie im selbständigen Ambulatorium erbracht werden sollen, werden vom Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, also aus allgemeinen Budgetmitteln (vgl. § 2 COVID-19-FondsG, BGBl. I Nr. 12/2020) und nicht aus Mitteln der Sozialversicherung getragen. Es handelt sich bei dieser Kostenübernahme auch nicht um einen Beitrag des Bundes zu den Mitteln der Sozialversicherung oder um eine Beihilfe aus Bundesmitteln. Vielmehr trägt der Bund für die Dauer der COVID-19-Pandemie (zur Gänze) die ihrer Höhe nach verordnungsmäßig bzw. im Gesetz festgelegten Kosten für die Durchführung von COVID-19-Tests insbesondere durch Vertragsärzte und Vertragsambulatorien. Die Krankversicherungsträger fungieren für diesen begrenzten Zeitraum aus verwaltungsökonomischen Gründen als eine Art "Kostenstelle" für die Bezahlung der Honorare an die Vertragseinrichtungen durch den Bund. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil § 5 Abs. 4 Wr KAG 1987 mit der Wendung "sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen" nicht auf eine Finanzierung aus (irgendwelchen) öffentlichen Mitteln, sondern auf eine solche aus Mitteln der Sozialversicherung abstellt. Im vorliegenden Fall kommt es angesichts der besonderen Kostentragungsregelung des § 742 bzw. § 742a ASVG nicht darauf an, ob die Durchführung von COVID-19-Tests nach § 131 ASVG allein betrachtet erstattungsfähig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110160.L04Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022