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L94409 Krankenanstalt Spital WienNorm
AVG §8Rechtssatz
Die Berechtigung der Ärztekammer für Wien zur Erhebung einer Revision in einem Verfahren betreffend Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium setzt voraus, dass im geplanten selbständigen Ambulatorium nicht ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen, sodass gemäß § 5 Abs. 4 Wr KAG 1987 nicht von einer Bedarfsprüfung abzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110160.L02Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022