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41/05 Stiftungen FondsNorm
BDG 1979 §112Rechtssatz
Im Gegensatz zu der bis zum 1. Jänner 2016 geltenden Rechtslage nach § 15 Abs. 6 des Bundes-Stiftungs- und FondsG 1975, BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, wonach die Stiftungsbehörde die Stiftungsorgane, die nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen (Einverständnis mit der Bestellung und in Bezug auf natürliche Personen Eigenberechtigung und Vertrauenswürdigkeit), abzuberufen hat, kommt der Stiftungsbehörde nach dem Bundes-Stiftungs- und FondsG 2015 keine Befugnis zur Abberufung eines Mitglieds des Stiftungsvorstands, wie etwa wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit, zu. Vielmehr hat sie gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 iVm § 5 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Stiftungs- und FondsG 2015, wenn der Stiftungsvorstand nicht mehr vertrauenswürdig ist, auf Antrag oder von Amts wegen umgehend einen Stiftungskurator zu bestellen. Dieser hat für die Entfernung eines nicht vertrauenswürdigen Mitglieds des Stiftungsvorstands und gegebenenfalls die Bestellung eines neuen Mitglieds Sorge zu tragen. Im Übrigen hat gemäß § 7 Abs. 1 Z 8 Bundes-Stiftungs- und FondsG 2015 die (die Satzung der Stiftung darstellende) Gründungserklärung jedenfalls Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands (§ 17) zu enthalten. Der Stiftungsbehörde kommt gemäß § 20 Abs. 5 Bundes-Stiftungs- und FondsG 2015 nur bei groben Pflichtverletzungen mangels Beseitigung der von den Rechnungsprüfern oder dem Stiftungsprüfer aufgezeigten Mängel innerhalb von sechs Monaten die Befugnis zur Abberufung des Stiftungsvorstands zu. Eine mit dem in disziplinarrechtlichen Vorschriften verschiedener Gesetze (wie etwa § 112 BDG 1979 oder §§ 146 ff RStDG) verankerten Institut der Suspendierung vergleichbare Befugnis der befristeten Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands, wonach das Rechtsverhältnis nicht zur Gänze und endgültig beendet wird, ist weder nach der alten noch nach der neuen Rechtslage vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020010067.L01Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022