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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs4Rechtssatz
"Sache" der vom VwG zu erledigenden Angelegenheit war die Entscheidung darüber, ob der Beschuldigte wegen der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen für schuldig zu befinden und zu bestrafen war oder nicht. Die vom VwG zu treffende Entscheidung beschränkte sich folglich nicht auf die Beurteilung des Eintritts der Strafbarkeitsverjährung. Von einer dadurch gegebenen Verkürzung des Instanzenzuges kann keine Rede sein (siehe VwGH 9.6.1995, 95/02/0081 [VwSlg. 14.269/A]). Hat das VwG weder die Beschwerde zurückgewiesen, noch in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinn eines Schuldspruches - entschieden, sondern den Einstellungsbescheid der belangten Behörde bloß aufgehoben, belastet es schon damit sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021110003.J02Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022